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Funkzähler für Heizkosten: was bis Ende 2026 umgestellt wird

Bis 31.12.2026 müssen Heizkostenverteiler und Zähler fernablesbar sein. Wer handeln muss, was die Monatsinfo zeigt und wann Mieter um 3 % kürzen dürfen.

18 Min. Lesezeit HeizkostenSmarte HeizungRechtVerbrauch

Kurz und einfach erklärt

An vielen Heizungen hängen alte Messgeräte. Jemand muss sie in der Wohnung ablesen. Das ist bald vorbei.

Bis Ende 2026 müssen die Geräte per Funk lesbar sein. Das muss der Besitzer vom Haus machen. Als Mieter lassen Sie die Monteure nur in die Wohnung.

Mit den neuen Geräten bekommen Sie jeden Monat eine Info. Dort steht, wie viel Sie geheizt haben. Sie sehen auch den Monat davor und das Jahr davor.

Fehlt die Info, dürfen Sie die Kosten fürs Heizen ein wenig kürzen. Fragen Sie vorher beim Mieterverein nach.

Wir richten die App für die Info ein. Wir zeigen Ihnen auch, wie ein Heizplan Energie spart.

Am Heizkörper klebt seit Jahrzehnten ein kleines Glasröhrchen, und einmal im Jahr kündigt ein Aushang im Treppenhaus den Ablesetermin an. Damit ist bald Schluss: Zähler und Heizkostenverteiler, die sich nicht aus der Ferne ablesen lassen, müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Handeln muss der Gebäudeeigentümer, nicht der Mieter. Für alle, die in der Wohnung leben, hat die Umstellung trotzdem Folgen: Wo fernablesbare Geräte hängen, steht ihnen jeden Monat eine Verbrauchsinformation zu. Dieser Beitrag erklärt, welche Geräte betroffen sind, wer was tun muss, welche Ausnahmen gelten, was in der Monatsinformation stehen muss und welche Rechte Mieter haben, wenn etwas fehlt. Am Ende steht, wie Sie die Monatswerte mit Heizplänen und smarten Thermostaten nutzen, um die nächste Abrechnung selbst zu beeinflussen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder getauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Ausnahmen gelten, wenn das im Einzelfall technisch unmöglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
  • Pflichtig ist der Gebäudeeigentümer, bei Eigentumswohnungen die Gemeinschaft gegenüber dem Eigentümer. Mieter müssen den Einbau dulden und können verlangen, dass der Eigentümer seine Pflicht erfüllt (§ 4 HeizkostenV).
  • Fernablesbar heißt: ablesbar ohne Zutritt zur Wohnung. Im Frühjahr 2025 lag der Anteil fernablesbarer Geräte im Bestand befragter Wohnungsunternehmen, Messdienste und Verwaltungen im Durchschnitt bei 79,8 Prozent (Öko-Institut für das BMWE).
  • Mit fernablesbaren Geräten steht Ihnen seit dem 1. Januar 2022 eine monatliche Verbrauchsinformation zu: Verbrauch in Kilowattstunden, Vergleich mit Vormonat, Vorjahresmonat und einem Durchschnittsnutzer (§ 6a HeizkostenV).
  • Fehlen vorgeschriebene fernablesbare Geräte, bei Altgeräten also erst nach Fristablauf, oder fehlt die Monatsinformation, darf der Nutzer seinen Kostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 12 HeizkostenV). Wird gar nicht nach Verbrauch abgerechnet, sind es 15 Prozent.
  • Die Monatswerte zeigen, ob ein Heizplan wirkt: Programmierbare Thermostate können etwa 10 Prozent Energie sparen, im Wohnbereich empfiehlt das Umweltbundesamt möglichst nicht mehr als 20 °C (Umweltbundesamt).

Was die Heizkostenverordnung bis Ende 2026 verlangt

Die Heizkostenverordnung regelt, wie die Kosten einer zentralen Heizung und Warmwasserbereitung auf die Bewohner eines Hauses verteilt werden. Damit das nach Verbrauch geschieht, braucht jede Wohnung Messgeräte: Wärmezähler oder Heizkostenverteiler für die Heizung, Warmwasserzähler für das warme Wasser (§ 5 Abs. 1 HeizkostenV). Mit der Neufassung der Verordnung kam eine Anforderung hinzu: Geräte, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein und dabei Datenschutz und Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV).

Für den Bestand gilt eine Übergangsfrist. Nicht fernablesbare Geräte, die bis zu diesem Stichtag eingebaut wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch die neuen Anforderungen erfüllen (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Dasselbe gilt für Geräte, die nach dem Stichtag noch ohne Funk eingebaut werden durften, weil sie nur ein einzelnes Gerät in einem sonst nicht fernablesbaren Gesamtsystem ersetzt oder ergänzt haben (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Mit dem Jahreswechsel sollen also alle Zähler und Verteiler im Haus aus der Ferne ablesbar sein, soweit keine Ausnahme greift.

Hinter der Frist steht europäisches Recht. Die Energieeffizienzrichtlinie verlangt, dass bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler bis zum 1. Januar 2027 nachgerüstet oder ersetzt werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat weist nach, dass das nicht kosteneffizient ist (Art. 16 EU-Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791). Der deutsche Stichtag liegt einen Tag davor. Für Sie als Bewohner heißt das: Hängen im Haus noch Glasröhrchen oder Geräte ohne Funk, dürfte sich in den nächsten Wochen ein Austauschtermin ankündigen, sofern er nicht schon stattgefunden hat und keine Ausnahme greift.

Die Regeln betreffen vor allem Mietwohnungen, und davon gibt es viele: 58 Prozent der Haushalte in Deutschland lebten zur Miete (Destatis, Mikrozensus 2022). Wer dagegen allein im eigenen Haus wohnt, verteilt keine Kosten auf andere und ist von der Verordnung in der Regel nicht berührt. Anders ist es bei Eigentumswohnungen in einem Haus mit zentraler Heizung: Dort gilt die Verordnung auch zwischen der Gemeinschaft und dem einzelnen Eigentümer.

Welche Geräte betroffen sind

In vielen Häusern hängen unterschiedliche Gerätegenerationen, oft ohne dass die Bewohner den Unterschied kennen. Entscheidend ist nicht das Alter des Geräts, sondern ob es ohne Zutritt zur Wohnung abgelesen werden kann. Genau so definiert die Verordnung den Begriff: Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Die folgende Übersicht hilft beim Einordnen dessen, was an Ihren Heizkörpern und Leitungen hängt.

GerätSo erkennen Sie esFernablesbar?Bis zum Jahresende
Heizkostenverteiler nach dem VerdunstungsprinzipGlasröhrchen mit Flüssigkeit und Skala in einem verplombten Gehäusenein, Ablesung vor OrtAustausch gegen ein fernablesbares Gerät
Elektronischer Heizkostenverteiler ohne Funkkleines Display, Ablesedienst kommt in die Wohnungnicht enthalten Nachrüstung, wenn das Modell es zulässt, sonst Austausch
Elektronischer Heizkostenverteiler mit FunkDisplay, Abrechnung kommt ohne Termin in der Wohnungenthalten keine Frist bis 2026; bei Einbau bis 1. Dezember 2022 Zusatzanforderungen ab 2032
Wärmezähler und WarmwasserzählerZählwerk an der Heizungs- oder Wasserleitungje nach ModellFunkmodul oder Austausch, falls nicht fernablesbar

Ein Verdunster hat keine Elektronik. Er lässt sich nur ablesen, indem jemand vor dem Heizkörper steht, und kann deshalb nicht fernablesbar werden. Wo solche Röhrchen hängen, läuft es auf einen Austausch hinaus. Bei elektronischen Geräten ohne Funk entscheidet das Modell, ob sich ein Funkmodul nachrüsten lässt. Welche Ausstattung zum Einsatz kommt, überlässt die Verordnung ausdrücklich dem Gebäudeeigentümer im Rahmen von § 5 (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV). Sie als Mieter haben darauf also keinen Einfluss, wohl aber auf den Termin, an dem die Monteure in die Wohnung kommen.

So prüfen Sie es selbst

Gehen Sie einmal durch alle beheizten Räume und schauen Sie auf die Vorderseite jedes Heizkörpers. Sehen Sie ein Glasröhrchen mit Flüssigkeit, ist dort ein Verdunster montiert. Fotografieren Sie jedes Gerät mit dem Smartphone. Die Fotos helfen beim Gespräch mit der Hausverwaltung und später beim Vergleich mit der ersten Monatsinformation.

Wer handeln muss und wer nicht

Die Pflicht trifft den Gebäudeeigentümer. Er hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und die Räume dazu mit Messgeräten auszustatten; die Nutzer haben das zu dulden (§ 4 HeizkostenV). Bei Eigentumswohnungen steht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum einzelnen Eigentümer an der Stelle des Gebäudeeigentümers, und wer eine Eigentumswohnung vermietet, ist es im Verhältnis zu seinem Mieter (§ 1 Abs. 2 HeizkostenV). Üblicherweise werden die Geräte bei einem Messdienst gemietet statt gekauft (Öko-Institut für das BMWE). Der Messdienst baut sie in der Regel ein, liest sie ab und erstellt die Abrechnung.

Als Mieterin oder Mieter müssen Sie nichts kaufen und nichts beauftragen. Sie müssen den Einbau dulden, also den Monteuren nach Ankündigung Zutritt gewähren oder einen Ersatztermin vereinbaren. Zugleich haben Sie einen Anspruch: Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung der Pflichten zur Verbrauchserfassung zu verlangen (§ 4 Abs. 4 HeizkostenV). Ist bis jetzt nichts passiert, ist eine freundliche schriftliche Nachfrage bei Vermieter oder Hausverwaltung deshalb kein Affront, sondern ein Hinweis auf eine gemeinsame Frist.

Eine Besonderheit gilt für kleine Häuser. In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, gehen Vereinbarungen im Mietvertrag der Verordnung vor (§ 2 HeizkostenV). Wer im Zweifamilienhaus unter der Wohnung der Vermieterin wohnt, schaut deshalb zuerst in den Mietvertrag, bevor er sich auf die Frist beruft.

Ausnahmen: wann die Frist nicht greift

Die Frist gilt nicht ausnahmslos. Die Pflicht zum Nachrüsten entfällt, wenn sie im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Das ist eine Prüfung im Einzelfall und keine pauschale Befreiung für ältere Häuser. Daneben nimmt die Verordnung ganze Gebäudearten von der Verbrauchserfassung aus.

  • Technisch nicht möglich: Die Nachrüstung scheitert im Einzelfall an besonderen Umständen (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).
  • Unbillige Härte: Die Nachrüstung würde einen unangemessenen Aufwand verursachen oder auf andere Weise eine unbillige Härte bedeuten (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).
  • Besondere Gebäude: Häuser mit sehr geringem Heizwärmebedarf sowie Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime sind von den Erfassungsregeln für Wärme ausgenommen (§ 11 HeizkostenV).
  • Zweifamilienhaus mit Vermieter im Haus: Was im Mietvertrag steht, geht vor (§ 2 HeizkostenV).

Ob eine Ausnahme vorliegt, muss der Eigentümer begründen können. Bei Zweifeln helfen Mieterverein, Haus- und Grundeigentümerverein oder eine Rechtsberatung. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Funk, Gateway, Schlüssel: was hinter fernablesbar steckt

Für die Fernablesung gibt es zwei verbreitete Wege. Beim Walk-by- oder Drive-by-Verfahren senden die Geräte ihre Werte per Funk über kurze Distanzen; ein Ablesedienst liest sie bei einem Rundgang oder einer Vorbeifahrt mit einem mobilen Gerät aus. Bei der stationären Funkfernablesung sammeln fest installierte Empfangseinheiten im Haus die Werte in regelmäßigen Abständen und übermitteln sie verschlüsselt an den Messdienst. Bei neu eingebauten Geräten ist die stationäre Lösung inzwischen marktüblich, so die Evaluierung im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (Öko-Institut für das BMWE).

Rechtlich zählen beide Wege als fernablesbar, weil der Gesetzgeber auch Walk-by- und Drive-by-Technik einbezogen hat (Öko-Institut für das BMWE). Die Evaluierung weist auf eine Spannung hin: Diese Systeme sind nicht auf eine regelmäßige monatliche Ablesung ausgelegt, obwohl genau die mit fernablesbaren Geräten verbunden ist. Bekommen Sie trotz Funkgeräten keine Monatswerte, lohnt deshalb die Frage an die Hausverwaltung, welches Verfahren im Haus läuft.

Wie weit die Umstellung schon ist, zeigt eine Befragung von Wohnungsunternehmen, Messdiensten und Hausverwaltungen: Der Anteil fernablesbarer Geräte in ihrem Bestand stieg vom 1. Dezember 2021 bis März/April 2025 im Durchschnitt von 59,7 auf 79,8 Prozent (Öko-Institut für das BMWE). Private Kleinvermieter haben an der Befragung kaum teilgenommen. Für kleine Häuser mit privater Vermieterin sagt die Zahl deshalb wenig aus; dort lohnt der eigene Blick auf die Heizkörper.

Seit dem 1. Dezember 2022 gelten zwei weitere Anforderungen für neu eingebaute Funkgeräte. Sie müssen sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können, also an die Kommunikationseinheit intelligenter Messsysteme, die auch beim Strom zum Einsatz kommt (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Und sie müssen mit Geräten gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sein, damit ein neuer Ablesedienst die vorhandenen Geräte selbst fernablesen kann; das Schlüsselmaterial ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 5 HeizkostenV). Funkgeräte, die bis zum 1. Dezember 2022 eingebaut wurden, müssen diese Anforderungen erst nach dem 31. Dezember 2031 erfüllen (§ 5 Abs. 4 HeizkostenV).

Angebunden werden muss im Regelfall nicht: Die tatsächliche Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway ist freiwillig und richtet sich nach dem Messstellenbetriebsgesetz, und bisher wird sie für die Wärmemessung nur selten umgesetzt (Öko-Institut für das BMWE). Was ein Smart-Meter-Gateway beim Strom leistet und wann es Pflicht wird, erklärt unser Beitrag Smart Meter kommt: intelligenter Stromzähler daheim.

Die monatliche Verbrauchsinformation lesen

Der eigentliche Gewinn der Umstellung für Bewohner steht in § 6a. Sind fernablesbare Geräte installiert, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern seit dem 1. Januar 2022 monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitteilen (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV). Für Haushalte mit alten Röhrchen beginnt dieser Anspruch mit dem Austausch. Wer heute schon Funkgeräte hat und trotzdem nur einmal im Jahr eine Abrechnung sieht, sollte nachfragen.

Was in der Information stehen muss, regelt die Verordnung genau. Drei Angaben gehören mindestens hinein (§ 6a Abs. 2 HeizkostenV):

  1. Ihr Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden.
  2. Ein Vergleich mit Ihrem Verbrauch im Vormonat und im gleichen Monat des Vorjahres, soweit diese Daten erhoben wurden.
  3. Ein Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

Auf welchem Weg die Information kommt, schreibt § 6a nicht vor. Brief, E-Mail, Webportal oder App sind denkbar. Wird dafür ein Portal oder eine App genutzt, lohnt es sich, den Zugang gleich nach dem ersten Schreiben einzurichten und die Benachrichtigung einzuschalten, damit die Werte nicht ungelesen bleiben. Bewahren Sie das Schreiben mit den Zugangsdaten an einem festen Ort auf; auf einem neuen Telefon brauchen Sie es wieder.

Beim Lesen hilft eine einfache Reihenfolge. Zuerst der Vorjahresmonat: Er ist meist der fairste Vergleich, weil das Wetter im selben Monat ähnlicher ist als zwischen zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Dann der Vormonat, der vor allem im Herbst und Frühjahr stark schwankt, weil die Heizsaison beginnt oder endet. Zuletzt der Durchschnittsnutzer: Liegt Ihr Wert deutlich darüber, lohnt ein Blick auf Raumtemperaturen, Lüftungsgewohnheiten und Heizzeiten. Ein höherer Wert ist dabei kein Fehler, denn eine Wohnung unter dem Dach oder an der Hausecke verliert in der Regel mehr Wärme als eine Wohnung in der Mitte.

Monatswerte sammeln

Speichern Sie jede Monatsinformation als PDF oder Bildschirmfoto in einem eigenen Ordner. Mit der Jahresabrechnung lassen sich die Werte dann nebeneinanderlegen, und Lücken fallen sofort auf. Wer mehrere Jahre gesammelt hat, erkennt auch, ob ein neuer Heizplan oder ein neues Thermostat etwas bewirkt hat.

Auch die Jahresabrechnung wird ausführlicher. Beruht sie auf tatsächlichem Verbrauch oder auf Ablesewerten von Heizkostenverteilern, muss der Eigentümer unter anderem den Anteil der eingesetzten Energieträger, die Entgelte für Gerätemiete, Ablesung und Abrechnung sowie einen grafischen Vergleich des witterungsbereinigten Verbrauchs mit dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum zugänglich machen (§ 6a Abs. 3 HeizkostenV). Diese Angaben sind die Grundlage, um die Kosten des Messdienstes überhaupt beurteilen zu können.

Kosten, Gerätemiete und das Kürzungsrecht

Die laufenden Kosten der Geräte tragen am Ende in der Regel die Mieter über die Heizkostenabrechnung. Zu den Kosten des Heizungsbetriebs gehören ausdrücklich die Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, ihrer Verwendung einschließlich der Eichung sowie der Berechnung, Aufteilung und der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach § 6a (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV). Die Betriebskostenverordnung führt Gerätemiete, Verwendung einschließlich Eichung sowie Berechnung und Aufteilung ebenfalls bei den Kosten der zentralen Heizungsanlage auf (§ 2 BetrKV).

Will der Eigentümer die Geräte mieten statt kaufen, muss er das den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitteilen. Die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV). Lesen Sie eine solche Ankündigung deshalb genau, vergleichen Sie die genannten Kosten mit der letzten Abrechnung und sprechen Sie sich bei Bedarf mit den Nachbarn ab.

Wie hoch die Kosten ausfallen, ist kaum öffentlich dokumentiert. Die Evaluierung nennt Beispielwerte, die ausdrücklich nicht den Gesamtmarkt abbilden: In typischen Häusern mit 10 bis 11 Wohnungen lagen die Umsätze der Messdienste 2024 bei um die 130 Euro je Wohnung, mit einer Schwankungsbreite von plus oder minus 25 Euro; in Häusern mit nur drei Wohnungen erreichten sie über 200 Euro je Wohnung und Jahr (Öko-Institut für das BMWE). Zwischen 2022 und 2024 stiegen die Kosten in den ausgewerteten Beispielhäusern mit fernablesbaren Geräten im Mittel um 1,3 Prozent, in Häusern ohne Fernablesung um 6,3 Prozent (Öko-Institut für das BMWE).

Hält sich der Eigentümer nicht an die Regeln, hat der Nutzer ein Kürzungsrecht. Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung installiert, darf der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil in der Abrechnung um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt werden. Wird gar nicht nach Verbrauch abgerechnet, beträgt die Kürzung 15 Prozent (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Für Bestandsgeräte ohne Funk greift die Kürzung wegen fehlender Fernablesbarkeit erst, wenn die Frist zum Jahresende verstrichen ist. Im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft gelten die Kürzungsrechte nicht.

Kürzen mit Augenmaß

Die Kürzung ist ein Recht, kein Automatismus. Wer sie nutzen möchte, begründet sie schriftlich mit dem Hinweis auf § 12 HeizkostenV und lässt sich im Zweifel vorher beim Mieterverein beraten. Eine Nachfrage kann bereits genügen, damit die fehlende Monatsinformation nachgeliefert wird.

Mit den Monatswerten die Heizkosten senken

Für den Geldbeutel zählt, was Sie aus den Werten machen. Heizen ist der größte Posten: Private Haushalte verwendeten 2024 mehr als zwei Drittel ihres Endenergieverbrauchs, um Räume zu heizen (Umweltbundesamt). Gleichzeitig wirkt jede Einsparung nur auf einen Teil der Rechnung, denn von den Kosten der zentralen Heizungsanlage werden mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt, der Rest nach Wohnfläche oder umbautem Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Wer sparsamer heizt, senkt also seinen verbrauchsabhängigen Anteil, während der Grundanteil bleibt.

Das Umweltbundesamt empfiehlt im Wohnbereich möglichst nicht mehr als 20 °C, sofern das als behaglich empfunden wird, und rät, die Temperatur nachts oder bei einigen Stunden Abwesenheit auf etwa 18 °C abzusenken (Umweltbundesamt). Programmierbare Thermostate, die nur zu eingestellten Zeiten auf die Wunschtemperatur heizen, können nach seinen Angaben etwa 10 Prozent Energie sparen (Umweltbundesamt). Wie sich Thermostate, Zeitpläne und Stromtarife zusammen auswirken, zeigt unser Beitrag Smart Home 2026: Heiz- und Stromkosten daheim senken.

Heizplan nach Tagesablauf

Morgens warmes Bad, tagsüber abgesenkt, abends gemütlich: Ein Zeitplan im Thermostat setzt die Empfehlungen um, ohne dass Sie täglich daran denken müssen.

Raum für Raum

Schlafzimmer, Küche und Wohnzimmer brauchen unterschiedliche Temperaturen. Smarte Thermostate regeln jeden Raum für sich, statt das ganze Haus gleich zu heizen.

Wirkung im Monatswert

Ein neuer Heizplan im Oktober zeigt sich in der Information für November. Der Vergleich mit dem Vorjahresmonat macht sichtbar, ob er etwas gebracht hat.

Smarte Heizkörperthermostate ersetzen nur den Thermostatkopf am Ventil; der Heizkostenverteiler auf dem Heizkörper bleibt, wo er ist, und misst weiter. Beide Geräte arbeiten unabhängig voneinander. In einer Mietwohnung bewahren Sie den alten Thermostatkopf auf, damit beim Auszug der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden kann. Wer die Thermostate in ein bestehendes Smart Home einbinden möchte, findet unter Smart Home einrichten den passenden Rahmen. Wer die Temperatur senkt, behält dabei auch die Luftfeuchte im Blick; wie das gelingt, steht in unserem Beitrag Raumklima messen: Schimmel in der Heizsaison vermeiden.

Checkliste bis zum Jahreswechsel

Für Mieterinnen und Mieter

  • Prüfen Sie, was an Ihren Heizkörpern hängt: Glasröhrchen, Display ohne Funk oder Funkgerät.
  • Ermöglichen Sie den angekündigten Termin für den Gerätetausch oder vereinbaren Sie rechtzeitig einen Ersatztermin.
  • Lesen Sie Ankündigungen zur Gerätemiete genau; die Mehrheit der Nutzer kann binnen eines Monats widersprechen.
  • Kommt trotz Funkgeräten keine Monatsinformation, fragen Sie schriftlich bei Vermieter oder Hausverwaltung nach.
  • Richten Sie den Zugang zu Portal oder App ein und speichern Sie die Monatsinformationen dauerhaft.

Für vermietende Eigentümer und Eigentümergemeinschaften

  • Bestand erfassen: welche Geräte, welches Einbaujahr, welches Ableseverfahren.
  • Angebote einholen und klären, ob die Monatsinformation per stationärer Fernablesung enthalten ist.
  • Bei Gerätemiete die Mitteilung mit den entstehenden Kosten vorab an alle Nutzer senden (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV).
  • Den Einbautermin so legen, dass er vor dem Jahreswechsel abgeschlossen ist, und Mieter rechtzeitig informieren.
  • Das Schlüsselmaterial der Funkgeräte anfordern; es steht dem Eigentümer kostenfrei zu (§ 5 Abs. 5 HeizkostenV).
  • Bei Eigentumswohnungen das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen.

Wie Technik daheim dabei hilft

Den Austausch der Messgeräte übernimmt der Messdienst, den Ihr Vermieter oder Ihre Verwaltung beauftragt; das ist nicht unsere Aufgabe. Wir helfen bei dem, was danach in Ihrer Wohnung und auf Ihrem Telefon passiert. Im Raum Hildesheim und im Leinetal kommen wir zu Ihnen nach Hause, richten den Zugang zum Verbrauchsportal oder zur App auf Smartphone oder Tablet ein und zeigen Ihnen, wo Vormonat, Vorjahresmonat und Durchschnittsvergleich stehen. Wer das eigene Telefon insgesamt sicherer bedienen möchte, findet in unseren Smartphone-Kursen und Tablet-Kursen einen ruhigen Einstieg.

Für das Sparen richten wir smarte Heizkörperthermostate ein, legen Heizpläne passend zu Ihrem Tagesablauf an und erklären die Bedienung in Ruhe. Wer noch nicht weiß, welche Thermostate zu den eigenen Heizkörpern passen, startet mit der Smart-Home-Beratung. Älteren Angehörigen erklären wir die Monatswerte ohne Fachbegriffe, mehr dazu auf der Seite Technik für Senioren. Einen Termin vereinbaren Sie über das Kontaktformular für einen Hausbesuch; legen Sie dafür, falls vorhanden, das Schreiben mit den Zugangsdaten des Messdienstes bereit. Alle Hausbesuche im Überblick finden Sie unter Leistungen.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) §§ 1, 2, 4, 5, 6a, 7, 11 und 12 sowie Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 2, jeweils auf gesetze-im-internet.de; Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz, Artikel 16; Öko-Institut, Evaluierung der Heizkostenverordnung zur Ausstattung zur Verbrauchserfassung gem. § 5 Abs. 8 HeizkostenV, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (2025); Umweltbundesamt, Energieverbrauch privater Haushalte (aktualisiert 22. Dezember 2025) und Richtiges Heizen schützt das Klima und den Geldbeutel (aktualisiert 24. Oktober 2023); Statistisches Bundesamt (Destatis), Wohnsituation privater Haushalte 2022, Mikrozensus.

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