Kurz und einfach erklärt
Vernetzt heißt, ein Gerät ist mit dem Internet verbunden. Vernetzte Geräte zu Hause sammeln Daten. Das Thermostat misst die Wärme im Raum. Der Saugroboter zeichnet die Wohnung auf.
Die Daten entstehen bei Ihnen. Gespeichert werden sie meist beim Hersteller.
Der Beitrag erklärt, welche neuen Regeln für diese Daten gelten. Er zeigt auch, was Sie tun können und wo die Grenzen liegen.
Wir kommen zu Ihnen nach Hause und schauen Ihre Geräte an. Wir fragen mit Ihnen beim Hersteller nach. Dann erklären wir, was in den Daten steht.
Ein Heizkörperthermostat misst die Raumtemperatur, ein Saugroboter zeichnet den Grundriss der Wohnung auf, ein vernetzter Fernseher weiß, was wann läuft. Diese Werte entstehen bei Ihnen zuhause, gespeichert werden sie meist woanders: beim Hersteller, in dessen Anwendung, in dessen Rechenzentrum. Der europäische Data Act dreht dieses Verhältnis um. Wer ein vernetztes Produkt nutzt, hat ein Recht auf die Daten, die dabei entstehen. Angewendet wird die Verordnung seit dem 12. September 2025 (Bundesnetzagentur), der praktisch spürbare Teil kommt ein Jahr später: Ab dem 12. September 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte Geräte so gebaut sein, dass Sie ohne Umweg an Ihre Daten kommen (Verordnung (EU) 2023/2854). Dieser Beitrag erklärt, was das im Wohnzimmer bedeutet, welche Fristen wirklich verbindlich sind und an welcher Stelle eine Erwartung entsteht, die der Gesetzestext so nicht deckt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Data Act ist am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und wird seit dem 12. September 2025 angewendet (Bundesnetzagentur). Das Zugangsrecht besteht also längst.
- Neu ab dem 12. September 2026 ist die Produktgestaltungspflicht: Geräte, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht werden, sollen den direkten Zugang von sich aus vorsehen (Verordnung (EU) 2023/2854).
- Für Geräte, die schon bei Ihnen stehen, bleibt der Anspruch bestehen. Er läuft weiter über den Hersteller statt über das Gerät selbst.
- Der Zugang ist unentgeltlich, die Daten kommen maschinenlesbar, und Sie dürfen sie an einen Dritten Ihrer Wahl weitergeben lassen - etwa an eine Werkstatt oder eine Energieberatung.
- Herausgabepflichtig sind nur Daten, die nach dem 12. September 2025 erzeugt wurden (Bundesnetzagentur). Ältere Messreihen bleiben außen vor.
Warum der 12. September 2026 ein besonderes Datum ist
Drei Daten stehen im Verordnungstext, und sie geraten in Berichten regelmäßig durcheinander. In Kraft getreten ist der Data Act am 11. Januar 2024 (Bundesnetzagentur). Angewendet wird er seit dem 12. September 2025 (Bundesnetzagentur) - seitdem besteht der Anspruch auf die Daten dem Grunde nach. Und die Pflicht, ein Gerät so zu bauen, dass der Zugang ohne Umweg über den Hersteller möglich ist, gilt für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden (Verordnung (EU) 2023/2854). Der Herbst 2026 verschiebt also nicht das Recht, sondern den Weg dorthin: Bei neuen Geräten soll der Zugang eingebaut sein, statt beantragt werden zu müssen.
„In Verkehr gebracht" ist ein juristischer Begriff und meint nicht den Tag, an dem Sie das Gerät kaufen, sondern den Zeitpunkt, zu dem es erstmals auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird. Ein Thermostat, das im Sommer 2026 produziert und ausgeliefert wurde, fällt deshalb nicht unter die neue Gestaltungspflicht, auch wenn es erst im Winter 2027 bei Ihnen an der Wand hängt. Für Sie heißt das: Der Bestand im Handel dreht sich nach dem Stichtag nur langsam, und die eingebaute Datenauskunft wird eher eine Eigenschaft künftiger Produktgenerationen als ein Update für vorhandene Geräte. Wenn Sie ohnehin über eine Neuanschaffung nachdenken, lohnt vorher ein Blick auf unsere Smart-Home-Beratung - wir gehen durch, welche Geräte bei Ihnen stehen und welche Auskunft sie heute schon geben.
Die Produktgestaltungspflicht gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, soweit der direkte Zugang relevant und technisch durchführbar ist.
Kein Stichtag für Ihren Gerätebestand
Welche Daten ein vernetztes Gerät überhaupt erzeugt
Der Begriff Daten klingt abstrakt, im Haushalt ist er sehr konkret. Ein Heizkörperthermostat kennt Raumtemperatur, Ventilstellung und Heizzeiten. Ein Saugroboter kennt den Grundriss, die Fahrwege und die Betriebsstunden. Ein Strom- oder Wasserzähler kennt Verbrauchskurven im Viertelstundentakt. Ein vernetzter Fernseher kennt Einschaltzeiten, Lautstärke und die aufgerufenen Anwendungen. Diese Werte entstehen bei Ihnen und beschreiben Ihren Alltag - genau deshalb hat die Verordnung sie in den Mittelpunkt gestellt. Was sie nicht in gleicher Weise erfasst, sind die aufbereiteten Auswertungen, die ein Hersteller aus den Rohwerten baut; die bleiben sein Produkt.
Messwerte
Temperatur, Verbrauch, Laufzeit, Position: alles, was ein Sensor aufnimmt und das Gerät weitergibt. Diese Rohwerte sind der Kern des Zugangsrechts (Verordnung (EU) 2023/2854).
Ereignisse und Zeitstempel
Wann ging das Licht an, wann meldete der Rauchmelder, wann startete die Reinigung. Erst aus der zeitlichen Abfolge entsteht das eigentliche Bild vom Haushalt.
Was außen vor bleibt
Ergebnisse, die der Hersteller erst durch eigene Auswertung erzeugt, und Angaben, die Geschäftsgeheimnisse berühren, sind vom Anspruch nicht in gleicher Weise gedeckt.
Es gibt eine zweite Grenze, die weniger bekannt ist als der Stichtag im September. Die Pflicht zur Herausgabe betrifft nur Daten, die nach dem Anwendungsbeginn am 12. September 2025 erzeugt oder gesammelt wurden (Bundesnetzagentur). Wer also eine Verbrauchsreihe über fünf Jahre erwartet, um eine alte Heizkostenabrechnung nachzurechnen, wird enttäuscht. Wer dagegen die Wärmedaten der kommenden Heizperiode braucht, steht auf sicherem Boden. Für die Praxis heißt das vor allem eins: Eine Anfrage lohnt sich ab sofort, und wer eine längere Reihe braucht, fängt besser früh damit an. Wie sich solche Verbrauchsdaten überhaupt lesen lassen, zeigt der Beitrag zum intelligenten Stromzähler.
Wie viel vernetzte Technik in deutschen Wohnzimmern steht
Wie viele Haushalte das betrifft, lässt sich beziffern. Nach der amtlichen Ausstattungsstatistik verfügten 67 % der privaten Haushalte 2024 über ein Smart-TV, 23 % über einen intelligenten Lautsprecher und 12 % über vernetzte Sicherheitstechnik wie Alarmanlage, Rauchmelder oder Überwachungskamera (Statistisches Bundesamt). Die technische Voraussetzung ist praktisch flächendeckend vorhanden: 99 % der Haushalte hatten 2024 einen Internetanschluss, 2019 waren es noch 94 % (Statistisches Bundesamt). Das vernetzte Zuhause ist damit keine Nische mehr, sondern der Normalfall - und jedes dieser Geräte erzeugt Werte, die jetzt einen Adressaten haben.
| Gerätegruppe | Deutschland | Europäische Union |
|---|---|---|
| Mindestens ein vernetztes Gerät | 48 % der Menschen ab 16 Jahren (Bitkom) | 70 % der 16- bis 74-Jährigen (Eurostat) |
| Vernetzter Fernseher | 67 % der Haushalte, Erhebung 2024 (Statistisches Bundesamt) | 58 % der 16- bis 74-Jährigen (Eurostat) |
| Vernetzte Sicherheitstechnik | 12 % der Haushalte (Statistisches Bundesamt) | 12 % der 16- bis 74-Jährigen (Eurostat) |
| Wärme und Energie im Haus | 35 % nutzen intelligente Heizkörperthermostate (Bitkom) | 14 % nutzen ein vernetztes Energiemanagement (Eurostat) |
Der Blick über die Grenze zeigt dieselbe Richtung. In der EU nutzten 2024 70 % der 16- bis 74-Jährigen mindestens ein vernetztes Gerät (Eurostat), am häufigsten den vernetzten Fernseher mit 58 % (Eurostat). Auffällig ist die Spanne zwischen den Ländern: von 95 % in den Niederlanden bis 46 % in Polen (Eurostat). Und auffällig ist der Altersunterschied: 84 % der 16- bis 24-Jährigen nutzen ein solches Gerät, bei den 65- bis 74-Jährigen sind es 45 % (Eurostat). Gerade in der zweiten Gruppe entscheidet sich viel daran, ob eine Auskunft verständlich ankommt - deshalb gehört das Thema in unserer Technikhilfe für Senioren mit ins Gespräch. Übrigens sind Datenschutzbedenken unter denen, die kein vernetztes Gerät nutzen, nicht der Hauptgrund: Nur 8 % nennen sie, deutlich seltener als den schlicht fehlenden Bedarf (Eurostat).
Die vier Fristen, auf die es ankommt
Wer die Debatte um den Data Act verfolgt, stolpert über eine ganze Reihe von Daten. Vier davon sind für einen Haushalt tatsächlich von Bedeutung, und sie stehen nicht alle im selben Kapitel der Verordnung. Zwei betreffen die Daten aus dem Gerät, zwei den Wechsel eines Dienstes, an dem das Gerät hängt. Die Reihenfolge ist wichtig, weil die spätere Frist die frühere nicht ersetzt.
- 12. September 2025: Der Data Act wird angewendet. Ab hier zählen die Daten, die Ihre Geräte erzeugen - ältere Werte fallen nicht unter die Herausgabepflicht (Bundesnetzagentur).
- 12. September 2026: Die Produktgestaltungspflicht greift. Vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht werden, sollen den direkten Zugang mitbringen, soweit er relevant und technisch durchführbar ist (Verordnung (EU) 2023/2854).
- 12. Januar 2027: Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten dürfen für den Vollzug eines Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben (Verordnung (EU) 2023/2854). Das betrifft die Cloud, in der viele Smart-Home-Anwendungen ihre Daten ablegen.
- 12. September 2027: Für unbefristete Altverträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, gelten die Wechselregeln erst ab diesem Tag (Verordnung (EU) 2023/2854).
Aus dieser Aufstellung ergibt sich eine unbequeme, aber nützliche Erkenntnis: Der Termin, der in Schlagzeilen steht, ist selten der Termin, der Ihnen hilft. Für den Alltag im Haus ist der 12. September 2025 die wichtigere Marke, denn ab dort besteht Ihr Anspruch. Der September 2026 macht ihn bequemer, und der Januar 2027 macht den Umzug zwischen Diensten billiger. Wer sich mit den Grundlagen vernetzter Geräte noch schwertut, findet in unserer Einordnung zum Matter-Standard den technischen Unterbau dazu: Erst wenn Geräte eine gemeinsame Sprache sprechen, wird ein Datenauszug über Herstellergrenzen hinweg praktisch.
Was Sie verlangen können und in welcher Form
Der Anspruch ist in der Verordnung nicht als vage Absichtserklärung formuliert, sondern mit vier Eigenschaften, an denen sich eine Auskunft messen lässt. Wer eine Anfrage stellt, sollte diese vier Punkte kennen, weil sie im Streitfall den Unterschied zwischen einer Auskunft und einem freundlichen Brief ausmachen. Sinnvoll ist ein schriftlicher Antrag mit Datum, Gerätebezeichnung, Seriennummer und dem gewünschten Zeitraum - und mit dem Hinweis, in welchem Format Sie die Daten erwarten.
- Unentgeltlich: Für den Zugang zu den Daten aus Ihrem eigenen Gerät darf kein Entgelt verlangt werden (Verordnung (EU) 2023/2854).
- Maschinenlesbar: Eine Datei, die ein Programm auswerten kann - eine Tabelle oder ein strukturierter Datensatz, kein Bildschirmfoto und keine gedruckte Liste.
- Soweit relevant und technisch durchführbar fortlaufend und in Echtzeit: Bei Geräten, deren Wert im laufenden Betrieb liegt, ist eine einmalige Momentaufnahme nicht das, was die Verordnung vorsieht.
- Weitergabe an Dritte: Auf Ihr Verlangen gehen die Daten an eine Person oder ein Unternehmen Ihrer Wahl, das sie nur für den vereinbarten Zweck verwenden darf.
- Vollständig genug für den Zweck: Zur Auskunft gehören die Angaben, die nötig sind, um die Werte zu verstehen - also auch die Einheit, der Zeitbezug und die Bedeutung der Felder.
Der häufigste Irrtum
Einen Dritten beauftragen: Handwerk, Werkstatt, Energieberatung
Der Teil der Verordnung, der im Haushalt am meisten verändern dürfte, ist die Weitergabe an Dritte. Sie können verlangen, dass die Daten Ihres Geräts nicht nur an Sie gehen, sondern an eine Stelle, die damit etwas anfangen kann. Das ist kein Randfall: Ein Viertel (25 Prozent) der Smart-Home-Nutzerinnen und -Nutzer hat sich für die Einrichtung professionelle Unterstützung durch einen Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb geholt (Bitkom 2023). Wer die Einrichtung ohnehin aus der Hand gibt, wird auch die Auswertung nicht selbst übernehmen wollen. Genau dafür ist der Kanal gedacht - und er ist an Ihr Verlangen gebunden, nicht an eine allgemeine Freigabe.
Praktisch heißt das zum Beispiel: Ihre Heizungsfirma bekommt die Temperatur- und Ventildaten der vergangenen Heizperiode und sieht, welcher Raum systematisch überheizt wird. Eine Energieberatung bekommt die Verbrauchskurve und rechnet aus, ob sich eine Umstellung lohnt. Beide brauchen dafür keinen Zugriff auf Ihr Konto und kein Passwort - sie bekommen einen abgegrenzten Datenstrom für einen abgegrenzten Zweck. Dass Kompatibilität dabei der Knackpunkt ist, sehen die Nutzerinnen und Nutzer selbst so: Für 75 Prozent entscheidet sie über den Kauf einer Smart-Home-Anwendung (Bitkom 2023), und 87 Prozent achten auf Datensicherheit und Datenschutz (Bitkom 2023). Wie sich das bei der Heizung konkret auswirkt, steht auf unserer Seite zur smarten Heizung.
Den Dienst wechseln: Fristen, Entgelte, Altverträge
Der zweite große Block der Verordnung betrifft nicht das Gerät, sondern den Dienst dahinter. Fast jede Smart-Home-Anwendung legt ihre Daten in einer Cloud ab, und genau dort entsteht die Abhängigkeit: Wer wechseln will, verliert bislang oft die Historie oder zahlt für den Umzug. Der Data Act setzt dagegen feste Fristen und schafft die Entgelte schrittweise ab. Für Privathaushalte ist das mittelbar wichtig, weil viele Anwendungen im Haus auf solchen Diensten aufsetzen und weil ein Anbieterwechsel damit planbar wird. Wer seine Daten vorher lokal sichern will, findet die Vorgehensweise auf unserer Seite zur Datensicherung.
| Regel beim Anbieterwechsel | Maß | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verbindliche Übergangsfrist für den Umzug | höchstens 30 Kalendertage | Artikel 25 Absatz 2 (Verordnung (EU) 2023/2854) |
| Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels | höchstens zwei Monate | Artikel 25 Absatz 2 (Verordnung (EU) 2023/2854) |
| Alternativer Zeitraum, wenn 30 Tage technisch nicht machbar sind | höchstens sieben Monate, Begründung binnen 14 Arbeitstagen | Artikel 25 Absatz 4 (Verordnung (EU) 2023/2854) |
| Frist zum Abruf der Daten nach dem Übergang | mindestens 30 Kalendertage | Artikel 25 Absatz 2 (Verordnung (EU) 2023/2854) |
| Wechselentgelte | ab dem 12. Januar 2027 unzulässig | Artikel 29 (Verordnung (EU) 2023/2854) |
Zwei Feinheiten sind es wert, im Kopf behalten zu werden. Erstens: Die sieben Monate sind kein Standardfall, sondern eine Ausnahme, die der Anbieter innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Antrag begründen muss (Verordnung (EU) 2023/2854). Wer stattdessen wortlos eine lange Frist nennt, folgt der Regel nicht. Zweitens: Nach dem Übergang bleibt Ihnen eine Mindestfrist von 30 Kalendertagen, um Daten beim alten Anbieter abzurufen (Verordnung (EU) 2023/2854) - diese Frist beginnt erst, wenn der vereinbarte Übergangszeitraum abgelaufen ist. Für unbefristete Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden, gilt das Kapitel ohnehin erst ab dem 12. September 2027 (Verordnung (EU) 2023/2854). Wer beim Wechsel gleich das Heimnetz mit anfasst, findet die Reihenfolge im Beitrag zum sicheren Heimnetz.
Wenn ein Hersteller nicht mitspielt
Ein Recht ist so viel wert wie seine Durchsetzung. Zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesnetzagentur; das deutsche Durchführungsgesetz, das Datenverordnungs-Anwendungs- und Durchsetzungsgesetz, regelt die Befugnisse und den Bußgeldrahmen. Für einen Haushalt ist die Kenntnis dieser Zahlen weniger als Drohkulisse nützlich denn als Einordnung: Sie zeigen, dass der Gesetzgeber die Zugangspflicht als ernsthafte Pflicht behandelt und nicht als Empfehlung. Der erste Schritt bleibt trotzdem der schriftliche Antrag beim Hersteller mit Datum und einer angemessenen Frist.
- Für Verstöße gegen die Zugangspflicht sieht das Durchführungsgesetz eine Geldbuße von bis zu 500 000 Euro vor - § 15 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 (Bundesgesetzblatt).
- Der höhere Rahmen von bis zu fünf Millionen Euro, bei juristischen Personen mit mehr als 250 Millionen Euro Gesamtumsatz bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes, gilt allein für einen anderen Verstoß: wenn ein als Torwächter benanntes Unternehmen Nutzerinnen und Nutzer dazu auffordert oder mit geschäftlichen Anreizen dazu bewegt, ihm die Daten zu überlassen (Bundesgesetzblatt).
- Setzt ein Unternehmen eine Anordnung nicht um, kann ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden (Bundesgesetzblatt).
- Für Sie selbst entstehen keine Kosten: Der Zugang zu den eigenen Gerätedaten ist unentgeltlich (Verordnung (EU) 2023/2854).
Was der Data Act nicht regelt: Sicherheit und Updates
Zugang zu Daten ist das eine, Sicherheit des Geräts das andere. Dafür gibt es eine zweite Verordnung, den Cyber Resilience Act, und sie beantwortet die Frage, die im Wohnzimmer oft zuerst gestellt wird: Wie lange bekommt mein Gerät eigentlich noch Sicherheitsupdates? Die beiden Regelwerke greifen ineinander, haben aber eigene Fristen - und der Unterschied lohnt sich, weil er erklärt, warum ein Gerät Daten herausgeben muss, aber trotzdem irgendwann ohne Aktualisierung dasteht. Wer wissen möchte, wann sich eine Reparatur statt eines Neukaufs lohnt, findet die rechtliche Seite im Beitrag zum Recht auf Reparatur.
Updates über Jahre
Der Unterstützungszeitraum für Produkte mit digitalen Elementen beträgt mindestens fünf Jahre (Verordnung (EU) 2024/2847). Das ist eine Untergrenze, keine Obergrenze.
Geltung ab Ende 2027
Die Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027 (Verordnung (EU) 2024/2847). Die Meldepflicht für aktiv ausgenutzte Schwachstellen greift bereits ab dem 11. September 2026 (Verordnung (EU) 2024/2847).
Meldung in Stunden
Eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle muss innerhalb von 24 Stunden als Frühwarnung gemeldet werden (Verordnung (EU) 2024/2847), ein Abschlussbericht folgt spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrekturmaßnahme (Verordnung (EU) 2024/2847).
Für den Haushalt ergibt sich daraus eine einfache Kaufregel: Fragen Sie vor der Anschaffung nach dem Unterstützungszeitraum und lassen Sie sich die Angabe zeigen, statt sie zu vermuten. Ein Gerät, das nach drei Jahren keine Aktualisierung mehr bekommt, ist unabhängig von jedem Datenzugangsrecht ein Problem im Netz. Und ein zweiter Punkt gehört dazu: Sprachgesteuerte Geräte sammeln besonders viel, weil sie mithören müssen, um reagieren zu können. Wie sich das sinnvoll einstellen lässt, steht im Beitrag zu Sprachassistenten im Alltag.
Ihr Fahrplan bis zum Herbst 2026
Aus alldem lässt sich eine Reihenfolge ableiten, die ohne juristische Vorkenntnisse funktioniert. Sie kostet an einem Nachmittag vielleicht zwei Stunden und ist danach für Jahre erledigt. Wichtig ist der erste Schritt, denn ohne eine Liste der vernetzten Geräte im Haus bleibt jede Anfrage im Ungefähren.
- Bestandsliste anlegen: Gerät, Hersteller, Modellbezeichnung, Anschaffungsjahr, zugehörige Anwendung. Ein Blatt Papier genügt; wer die Liste digital führen möchte, findet die passende Ablagestruktur im Beitrag zum digitalen Papierkram.
- Je Gerät notieren, welche Werte es erzeugt und wo sie liegen - auf dem Gerät, in der Anwendung des Herstellers oder in einer Cloud. Diese Frage beantwortet die Anleitung meist an unauffälliger Stelle.
- Bei den zwei oder drei Geräten, deren Daten Sie wirklich brauchen, den Zugang schriftlich anfragen: Datum, Gerät, Seriennummer, Zeitraum, gewünschtes Format, angemessene Frist.
- Die gelieferte Datei öffnen und prüfen, ob Einheit, Zeitbezug und Feldbedeutung erkennbar sind. Fehlt das, ist die Auskunft unvollständig und die Nachfrage berechtigt.
- Vor jedem Neukauf zwei Fragen stellen: Wie lange gibt es Sicherheitsupdates, und wie komme ich an die Daten? Was Beratung und Einrichtung bei uns kosten, steht offen auf der Preisseite; die Einrichtung selbst beschreiben wir unter Smart Home einrichten.
Der Data Act verwandelt Ihr Zuhause nicht über Nacht in eine offene Datenquelle, und er nimmt Ihnen die Entscheidung nicht ab, welche Geräte Sie überhaupt vernetzen wollen. Er verschiebt aber die Ausgangslage: Aus einer Bitte um Auskunft wird ein Anspruch mit Frist, Form und Adressat. Wer die eigene Ausstattung kennt und weiß, welche Werte darin stecken, kann diesen Anspruch ab sofort nutzen - und muss dafür nicht bis zum Herbst 2026 warten. Wie sich aus solchen Daten am Ende eine niedrigere Rechnung ergibt, zeigt der Beitrag zu Heizung und Strom im Smart Home.
Quellen und Studien
Verwandte Artikel
Digitale Brieftasche: Der Ausweis kommt aufs Handy
Ab 24. Dezember 2026 muss jeder EU-Staat eine digitale Brieftasche bereitstellen. Was heute gilt, was Pflicht wird und was nur Ankündigung ist.
WLAN-Router absichern: Heimnetz 2026 sicher machen
Router und Smart-Home-Geräte gegen Fremdzugriff absichern: WPA3, Gastnetz für IoT, Firmware-Updates und starke Passwörter - Schritt für Schritt erklärt.
Video-Türklingel: Ratgeber zu Auswahl und Einrichtung
Video-Türklingel richtig auswählen und einrichten: worauf es bei Bildqualität, Datenschutz und Nachbarrecht ankommt und warum Montage vor Ort zählt.