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Digitaler Alltag

Digitale Brieftasche: Der Ausweis kommt aufs Handy

Ab 24. Dezember 2026 muss jeder EU-Staat eine digitale Brieftasche bereitstellen. Was heute gilt, was Pflicht wird und was nur Ankündigung ist.

15 Min. Lesezeit NeuheitAusweisDatenschutz

Kurz und einfach erklärt

Der Beitrag geht um eine digitale Brieftasche. Das ist eine App auf dem Handy. Eine App ist ein kleines Programm.

In dieser App können Ihr Ausweis und andere Nachweise liegen. Sie geben dann nur das heraus, was gerade gebraucht wird.

Der Beitrag erklärt, was heute schon gilt. Er erklärt auch, was nur ein Plan ist. Und er erklärt, ob Sie die App nutzen müssen.

Das ist wichtig für alle, die ihren Ausweis oft brauchen. Wir prüfen mit Ihnen in Ruhe die Ausweis-Funktion an Ihrem Gerät.

Der Personalausweis liegt in der Schublade, der Führerschein steckt im Portemonnaie, und für jeden weiteren Nachweis gibt es ein eigenes Stück Plastik oder Papier. Ab Ende 2026 soll daneben eine zweite Möglichkeit stehen: eine App auf dem Handy, in der Ausweise und Nachweise digital liegen und aus der Sie nur das herausgeben, was gerade gebraucht wird. Der Rechtsrahmen dafür ist seit dem 20. Mai 2024 in Kraft (Amtsblatt der Europäischen Union), die Frist für die Bereitstellung endet am 24. Dezember 2026. Dieser Beitrag trennt drei Dinge, die in Berichten regelmäßig durcheinandergeraten: was heute schon gilt, was ab einem bestimmten Datum verpflichtend wird und was bislang nur ein Plan mit Absender ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die europäische Brieftasche für die Digitale Identität ist keine Idee mehr, sondern geltendes Recht: Die Verordnung gilt seit dem 20. Mai 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
  • Bis zum 24. Dezember 2026 muss jeder Mitgliedstaat mindestens eine solche Brieftasche bereitstellen. Das ist eine Pflicht für die Staaten, nicht für Sie.
  • Ausstellung, Verwendung und Widerruf sind für natürliche Personen kostenlos, und die Nutzung ist ausdrücklich freiwillig.
  • Wer die App nicht nutzt, darf beim Zugang zu Diensten, zum Arbeitsmarkt und in der unternehmerischen Freiheit nicht benachteiligt werden. Andere Wege bleiben offen.
  • In Deutschland ist eine staatliche App für Anfang 2027 angekündigt. Eine Ankündigung ist etwas anderes als eine Frist im Amtsblatt.

Was die digitale Brieftasche eigentlich ist

Der amtliche Name ist sperrig: europäische Brieftasche für die Digitale Identität. Gemeint ist eine Anwendung, die zwei Dinge zusammenbringt. Erstens einen digitalen Identitätsnachweis, der aus dem Chip Ihres Personalausweises abgeleitet wird und rechtlich dem bisherigen Online-Ausweisverfahren gleichgestellt sein soll (Nationales EUDI-Wallet-Projekt). Zweitens weitere Nachweise, die andere Stellen ausstellen: Führerschein, Rentenausweis, Zeugnisse, Mitgliedsausweise. Die Anwendung ist damit kein neuer Ausweis, sondern ein Behälter für vorhandene Nachweise. Wie sich das von Anwendungen unterscheidet, die Sie vielleicht schon kennen, zeigt ein Vergleich: Die elektronische Patientenakte hält Befunde und Medikationspläne bereit, die Brieftasche hält Identitäts- und Nachweisdaten. Beides sind getrennte Systeme mit getrennten Zwecken und getrennten Zugängen.

Der zweite Unterschied betrifft die Richtung des Datenflusses. Beim Online-Banking melden Sie sich bei Ihrer Bank an, und die Bank weiß anschließend, dass Sie es waren; auch die Empfängerprüfung im Zahlungsverkehr arbeitet innerhalb dieser Bankbeziehung. Bei der Brieftasche läuft es umgekehrt: Sie geben aus Ihrer App heraus einzelne Angaben an eine Gegenstelle, und die Stelle, die Ihren Ausweis ausgestellt hat, erfährt davon nichts. Genau diese Trennung ist im Rechtstext verankert. Der technische Rahmen darf es Ausstellern und anderen Beteiligten nicht erlauben, Transaktionen oder Nutzerverhalten zu verfolgen, zu verknüpfen oder zu korrelieren, sofern der Nutzer das nicht ausdrücklich genehmigt hat (Amtsblatt der Europäischen Union). Das ist kein Versprechen einer Werbebroschüre, sondern eine Vorgabe an die Technik.

Die Anwendung

Eine App auf dem Handy, die Nachweise verschlüsselt auf dem Gerät hält und den Zugriff über eine eigene PIN und die Gerätesperre absichert (Nationales EUDI-Wallet-Projekt).

Die Ausweisfunktion

Aus dem Chip des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels werden Personenidentifizierungsdaten abgeleitet. Für spätere Vorgänge genügt dann das Handy (Nationales EUDI-Wallet-Projekt).

Die Nachweise

Führerschein, Sozialpass und Rentenausweis sind als erste zusätzliche Nachweise vorgesehen, weitere folgen schrittweise je nach Aussteller (Nationales EUDI-Wallet-Projekt).

Was heute schon gilt

Die Änderungsverordnung wurde am 30. April 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am zwanzigsten Tag danach in Kraft, also am 20. Mai 2024 (Amtsblatt der Europäischen Union). Seitdem sind eine Reihe von Grundsätzen unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Dafür braucht es weder ein deutsches Ausführungsgesetz noch eine fertige App: Die Grundsätze gelten für jede Brieftasche, die künftig ausgegeben wird, und sie lassen sich national nicht abschwächen. Wer wissen will, was bereits verbindlich ist, findet es in den folgenden fünf Punkten - alle stehen wörtlich im Verordnungstext.

  • Die Nutzung ist freiwillig. Wer die Brieftasche nicht nutzt, darf beim Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten, beim Zugang zum Arbeitsmarkt und in der unternehmerischen Freiheit weder eingeschränkt noch benachteiligt werden (Amtsblatt der Europäischen Union).
  • Ausstellung, Verwendung und Widerruf erfolgen für alle natürlichen Personen kostenlos (Amtsblatt der Europäischen Union).
  • Die Brieftasche wird im Rahmen eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems mit der Sicherheitsstufe hoch bereitgestellt, der höchsten Stufe, die das europäische Recht kennt (Amtsblatt der Europäischen Union).
  • Der Anbieter darf keine Nutzungsdaten sammeln, die für den Dienst nicht erforderlich sind, und darf Identitätsdaten nicht mit personenbezogenen Daten aus anderen Diensten zusammenführen (Amtsblatt der Europäischen Union).
  • Stellen, die Daten aus Ihrer Brieftasche anfragen wollen, müssen sich vorher in einem Mitgliedstaat registrieren und dabei angeben, welche Daten sie benötigen. Andere Daten dürfen sie nicht verlangen (Amtsblatt der Europäischen Union).

Praktisch heißt das: Der Rahmen steht, die Anwendungen fehlen noch. Wer heute sein Handy in die Hand nimmt, findet keine fertige europäische Brieftasche. Was es gibt, ist die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, und die ist die technische Voraussetzung für den späteren Umstieg. Seit Dezember 2025 gibt es zudem eine amtliche Testumgebung, in der Organisationen ihre Anwendungsfälle ausschließlich mit Testdaten erproben (Nationales EUDI-Wallet-Projekt) - eine Testumgebung ist allerdings kein Produkt für den Haushalt. Wenn Ihnen die Bedienung des Handys ohnehin schwerfällt, lohnt vorher ein Blick auf die Bedienungshilfen: größere Schrift, Vorlesefunktion und deutlichere Kontraste machen jede spätere Einrichtung leichter.

Was ab wann verpflichtend wird

Die Fristen der Verordnung hängen alle an einem einzigen Datum: dem Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte. Fünf solcher Rechtsakte hat die Kommission am 28. November 2024 erlassen. Sie wurden am 4. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und traten am zwanzigsten Tag danach in Kraft (Durchführungsverordnung 2979, Amtsblatt). Damit ist der 24. Dezember 2024 der Stichtag, von dem aus alle weiteren Fristen gerechnet werden. Wer nur den 24. Dezember 2026 im Kopf hat, kennt das Ergebnis, aber nicht die Rechnung dahinter - und kann deshalb auch nicht prüfen, ob eine Meldung das Datum belegt oder nur abschreibt.

DatumWen es betrifftWas gilt
20.05.2024alle MitgliedstaatenDie Verordnung gilt unmittelbar. Freiwilligkeit, Kostenfreiheit und die Datenschutzgrenzen stehen ab hier fest.
24.12.2024Kommission und StaatenDie Durchführungsrechtsakte treten in Kraft. Von diesem Tag an laufen alle weiteren Fristen.
24.12.2026jeder MitgliedstaatMindestens eine Brieftasche muss bereitstehen, 24 Monate nach den Rechtsakten.
ohne eigene Fristöffentliche StellenVerlangt eine Behörde für einen Online-Dienst eine elektronische Identifizierung, muss sie die Brieftasche akzeptieren.
24.12.2027große private StellenVerkehr, Energie, Banken, Gesundheit, Bildung und weitere akzeptieren sie auf Wunsch, 36 Monate nach den Rechtsakten.
ausgenommenKleinst- und KleinunternehmenFür sie entsteht aus der Verordnung keine Annahmepflicht.

Die Frist von 36 Monaten trifft nicht jeden Betrieb. Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der europäischen Definition sind ausdrücklich ausgenommen. Betroffen sind Stellen, die ohnehin gesetzlich oder vertraglich zu einer Online-Identifizierung mit starker Nutzerauthentifizierung verpflichtet sind; genannt werden Verkehr, Energie, Bankenwesen, Finanzdienstleistungen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Trinkwasser, Postdienste, digitale Infrastrukturen, Bildung und Telekommunikation (Amtsblatt der Europäischen Union). Und selbst dort greift die Annahmepflicht nur auf freiwilliges Verlangen des Nutzers. Wenn Sie also lieber weiter mit Ausweis und Unterschrift arbeiten, ändert sich für Sie nichts. Wir gehen das auf Wunsch in Ruhe bei einem Termin für Technik für Senioren durch.

Warum der 24. Dezember 2026 im Kalender steht

Die Verordnung nennt kein Datum, sondern eine Spanne: 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte. Diese Rechtsakte wurden am 4. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und traten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft (Durchführungsverordnung 2981, Amtsblatt). Der 4. Dezember plus 20 Tage ergibt den 24. Dezember 2024, plus 24 Monate den 24. Dezember 2026, plus 36 Monate den 24. Dezember 2027. Wer diese Rechnung kennt, braucht keine Zusammenfassung, um ein Datum zu prüfen.

Was bislang Ankündigung ist

Alles, was den deutschen Start betrifft, steht auf einer anderen Ebene. Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung schreibt, Deutschland plane die Bereitstellung der ersten Stufe der staatlichen Brieftasche für Anfang 2027 (BMDS). In der Mitteilung zum Kabinettsbeschluss über das Digitale-Identitäten-Gesetz heißt es, die technische Infrastruktur werde parallel entwickelt, um die Anwendung fristgerecht ab Januar 2027 flächendeckend zur Verfügung zu stellen (BMDS). Das sind Planungsaussagen der Regierung, keine Termine aus einem Gesetzblatt. Der Unterschied ist keine Wortklauberei: Eine Frist aus dem Amtsblatt richtet sich an einen Adressaten und ist einklagbar, eine Planung kann sich verschieben, ohne dass jemand gegen Recht verstößt.

Auch der Funktionsumfang zum Start ist Planung. Nach den Angaben des nationalen Projekts sollen neben der Ausweisfunktion voraussichtlich der digitale Führerschein, der Sozialpass und der Rentenausweis als erste Nachweise unterstützt werden; wie viele weitere hinzukommen, hängt davon ab, wer sie ausstellt (Nationales EUDI-Wallet-Projekt). Für Brieftaschen anderer Anbieter soll die Zertifizierung nach derzeitiger Planung rund zwölf Monate nach dem Start der staatlichen Anwendung möglich werden (BMDS). Welche Anwendung am Ende die passende ist, lässt sich heute niemandem seriös empfehlen - es gibt schlicht noch keine, die man vergleichen könnte. Wer seine Zugänge trotzdem jetzt ordnen möchte, ist mit einem Passwort-Manager besser bedient als mit dem Warten auf eine App.

Die drei Ebenen auseinanderhalten

Geltendes Recht steht im Amtsblatt und hat ein Aktenzeichen. Eine Frist hat ein Datum und einen Adressaten. Eine Ankündigung hat einen Absender und steht im Konjunktiv. Wenn eine Meldung diese drei Ebenen vermischt, klingt sie dringlicher, als die Lage ist. Prüfen lässt sich das an einer einzigen Frage: Steht die Zahl in einem Rechtsakt oder in einer Mitteilung?

Freiwillig heißt freiwillig

Der wichtigste Satz der ganzen Verordnung steht in Artikel 5a Absatz 15 und ist kurz: Die Nutzung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig (Amtsblatt der Europäischen Union). Der Absatz geht weiter und verbietet ausdrücklich, dass jemand, der die Anwendung nicht nutzt, beim Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten, beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder in der unternehmerischen Freiheit eingeschränkt oder benachteiligt wird. Und er schreibt fest, dass der Zugang zu Diensten weiterhin über andere bestehende Identifizierungs- und Authentifizierungsmittel möglich sein muss. Diese drei Sätze sind der Grund, warum Sie sich zu nichts drängen lassen müssen. Wer regeln möchte, was nach dem Tod mit Konten und Zugängen geschieht, findet die Grundlagen im Beitrag zum digitalen Nachlass - auch dort bleibt der Weg über Papier zulässig.

  • Keine Stelle darf verlangen, dass Sie sich ausschließlich digital ausweisen. Andere Verfahren müssen offen bleiben (Amtsblatt der Europäischen Union).
  • Das nationale Projekt formuliert es genauso: Die Nutzung bleibt freiwillig und kostenfrei, und Gegenstellen müssen alternative Verfahren anbieten (Nationales EUDI-Wallet-Projekt).
  • Für Bürgerinnen und Bürger ist keine verpflichtende Nutzung vorgesehen. Verpflichtet sind bestimmte Stellen, die Identifizierung per Brieftasche überhaupt anzubieten (Nationales EUDI-Wallet-Projekt).
  • Wer kein Smartphone hat oder keines möchte, verliert dadurch keinen Anspruch. Analoge Wege bleiben nach den Angaben des Ministeriums bestehen (BMDS).

Die Nutzung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität ist freiwillig. Natürliche oder juristische Personen, die die europäische Brieftasche für die Digitale Identität nicht nutzen, dürfen in ihrem Zugang zu öffentlichen und privaten Diensten und zum Arbeitsmarkt sowie in ihrer unternehmerischen Freiheit in keiner Weise eingeschränkt oder benachteiligt werden.

Verordnung 2024/1183, Artikel 5a Absatz 15, Amtsblatt der Europäischen Union

Was Sie brauchen, wenn Sie mitmachen wollen

Angenommen, Sie möchten die Anwendung nutzen, sobald es sie gibt. Dann brauchen Sie dreierlei: ein Smartphone, einen Ausweis mit aktiver Online-Ausweisfunktion und eine sechsstellige PIN. Die Online-Ausweisfunktion ist bei Personalausweisen, die seit dem 15. Juli 2017 beantragt wurden, automatisch aktiviert (Nationales EUDI-Wallet-Projekt). Bei älteren Ausweisen kann sie abgeschaltet sein. Ob überhaupt je eine PIN gesetzt wurde, wissen viele nicht mehr; dafür gibt es den Brief mit der Transport-PIN, der bei der Abholung des Ausweises ausgehändigt wurde. In unseren Smartphone-Kursen gehen wir genau diese Schritte gemeinsam durch, ohne Zeitdruck und am eigenen Gerät.

  1. Prüfen Sie, ob die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises aktiv ist. Ausweise, die vor dem 15. Juli 2017 beantragt wurden, können abgeschaltet sein (Nationales EUDI-Wallet-Projekt).
  2. Suchen Sie den PIN-Brief heraus. Ohne PIN oder Transport-PIN lässt sich die Ausweisfunktion nicht in Betrieb nehmen.
  3. Fehlt die PIN, setzt das Bürgeramt sie neu. Der Weg ist derselbe wie bei einer vergessenen Karten-PIN und kostet nichts als einen Termin.
  4. Prüfen Sie, ob Ihr Handy den Ausweischip überhaupt lesen kann. Dafür wird eine Nahfeldschnittstelle gebraucht, die ältere Geräte nicht haben.
  5. Bringen Sie Ihre wichtigen Zugänge vorher in Ordnung. Wer bei der elektronischen Patientenakte schon einmal gescheitert ist, kennt den Grund meist: die fehlende PIN, nicht die fehlende Technik.
  6. Warten Sie mit allem Weiteren, bis eine Anwendung tatsächlich veröffentlicht ist. Vorabinstallationen aus unbekannten Quellen bringen ein Risiko ohne Gegenwert.

PIN klären

Die sechsstellige PIN ist der Wissensfaktor bei jeder Nutzung der Ausweisfunktion (Nationales EUDI-Wallet-Projekt). Ohne sie geht nichts, mit ihr fast alles.

Nahfeld prüfen

Das Handy liest den Ausweischip über eine Nahfeldschnittstelle. Fehlt sie, bleibt für Behördenportale weiterhin der Kartenleser am Rechner.

Zeit einplanen

Die einmalige Verifizierung dauert länger als ein gewöhnlicher App-Start. Planen Sie eine ruhige halbe Stunde ein, nicht fünf Minuten zwischen zwei Terminen.

Datenschutz: was die Verordnung verbietet

Die Verordnung schreibt nicht nur, was die Brieftasche können soll, sondern auch, was mit ihr niemand tun darf. Das ist der Teil, der in der Berichterstattung meist fehlt. Der Anbieter darf keine Informationen über die Nutzung sammeln, die für die Erbringung des Dienstes nicht erforderlich sind, und darf Personenidentifizierungsdaten nicht mit personenbezogenen Daten aus anderen eigenen oder fremden Diensten kombinieren (Amtsblatt der Europäischen Union). Daten zur Bereitstellung der Brieftasche sind von allen anderen gespeicherten Daten logisch getrennt zu halten. Das europäische Digitalziel dahinter ist ausdrücklich formuliert: Bis 2030 sollen 100 Prozent der Unionsbürger Zugang zu einem sicheren digitalen Identitätsnachweis haben, der ihnen die uneingeschränkte Kontrolle über Identitätstransaktionen und übermittelte personenbezogene Daten ermöglicht (Beschluss zur Digitalen Dekade, Amtsblatt). Wer sich für die Grundlagen interessiert, findet sie kompakt in unserem Datenschutz-Kurs.

  • Der technische Rahmen darf es Ausstellern und anderen Beteiligten nicht erlauben, Transaktionen oder Nutzerverhalten zu verfolgen, zu verknüpfen oder zu korrelieren, es sei denn, Sie genehmigen es ausdrücklich (Amtsblatt der Europäischen Union).
  • Wo ein Nachweis keine Identifizierung erfordert, müssen technische Verfahren die Unverknüpfbarkeit ermöglichen. Ein Altersnachweis kann also die Volljährigkeit bestätigen, ohne das Geburtsdatum zu zeigen (Amtsblatt der Europäischen Union).
  • Gegenstellen dürfen keine anderen Daten verlangen als die, die sie bei ihrer Registrierung angegeben haben (Amtsblatt der Europäischen Union).
  • Die Zertifizierung einer Brieftasche gilt höchstens fünf Jahre und setzt alle zwei Jahre eine Schwachstellenbeurteilung voraus. Bleibt eine Schwachstelle offen, wird die Zertifizierung aufgehoben (Amtsblatt der Europäischen Union).
  • Der Quellcode der Anwendungssoftwarekomponenten wird unter einer quelloffenen Lizenz veröffentlicht, sodass die Prüfung nicht auf Zusicherungen angewiesen ist (Amtsblatt der Europäischen Union).

Was die Anwendung auf dem Gerät speichert

Nachweise und Identifizierungsdaten liegen nach den Angaben des nationalen Projekts ausschließlich lokal und verschlüsselt auf dem Gerät; der Zugriff ist über eine eigene PIN und die Gerätesperre abgesichert (Nationales EUDI-Wallet-Projekt). Geht das Handy verloren, lässt sich die verlorene Instanz widerrufen und ist danach dauerhaft unbrauchbar; auf einem neuen Gerät wird die Brieftasche neu eingerichtet. Wer sein Heimnetz und seine Geräte ohnehin ordnen möchte, findet die Grundlagen im Beitrag zu Datenschutz im Smart Home.

Was das für den Alltag zu Hause bedeutet

Für die meisten Haushalte ändert sich 2026 wenig und 2027 einiges - aber nur, wenn sie es wollen. Sie können mitmachen, Sie müssen es nicht. Wenn Sie mitmachen, verschwindet ein Teil der Zettelwirtschaft; wenn Sie es lassen, bleibt alles beim Alten. Ein Punkt verdient trotzdem Aufmerksamkeit: Sobald Ausweisdaten auf dem Handy liegen, wird das Gerät wertvoller, und zwar auch für Fremde. Bevor ein altes Gerät den Haushalt verlässt, gehören die Daten sauber herunter; wie das zuverlässig gelingt, steht im Beitrag zum sicheren Löschen vor dem Verkauf.

Zweitens verschiebt sich das Gewicht der Datensicherung. Ein Nachweis in der Brieftasche lässt sich nach einem Geräteverlust nicht zurückspielen, sondern wird neu ausgestellt - das ist unbequem, aber beherrschbar. Ihre Fotos und Dokumente dagegen sind fort, wenn keine Kopie existiert; die Sicherungsstrategie für Handydaten bleibt also genauso wichtig wie vorher. Und drittens ist der Personalausweis selbst betroffen: Mit dem Digitale-Identitäten-Gesetz soll für alle Personen ab 70 Jahren der Gang zum Amt zur Verlängerung entfallen, der Ausweis kann nach der geplanten Neuregelung unbegrenzt weiterverwendet werden (BMDS). Auch das ist bislang ein Entwurf im parlamentarischen Verfahren, keine geltende Regel.

Womit rund um den Start zu rechnen ist

Jede große Einführung zieht Betrugsversuche nach sich. Erwarten Sie Anrufe, Kurznachrichten und E-Mails, die zur sofortigen Einrichtung drängen, eine PIN abfragen oder eine Anwendung aus einer fremden Quelle anbieten. Amtliche Stellen fragen keine PIN ab und drängen nicht zur Eile. Wie sich solche Versuche erkennen lassen, steht im Beitrag zu Phishing und falschen Anrufen. Im Zweifel gilt der einfachste Ablauf: auflegen, selbst nachschlagen, über die offizielle Nummer zurückrufen.

Ihr Fahrplan bis Anfang 2027

Bis dahin gibt es genau drei sinnvolle Vorbereitungen, und keine davon kostet Geld: die Ausweisfunktion prüfen, die PIN klären und Meldungen an den Rechtsquellen messen. Alles andere - Vorabregistrierungen, angebliche Wartelisten, kostenpflichtige Hilfsdienste rund um eine noch nicht veröffentlichte Anwendung - gehört nicht dazu. Wenn Sie die Prüfung nicht allein machen möchten, übernehmen wir sie bei einem Hausbesuch; eine kurze Anfrage über unser Kontaktformular genügt, und wir bringen den Kartenleser mit.

  1. Bis Ende 2026: Ausweis heraussuchen, Online-Ausweisfunktion prüfen, PIN klären. Das ist unabhängig von jeder App sinnvoll, weil dieselbe Funktion auch für Behördenportale gebraucht wird.
  2. Ende 2026: Die europäische Frist läuft ab. Beobachten Sie, ob eine Anwendung veröffentlicht wird und wer sie herausgibt. Eine amtliche Anwendung kommt aus dem offiziellen App-Verzeichnis Ihres Geräts, nicht aus einem Link in einer Nachricht.
  3. Anfang 2027: Liegt eine Anwendung vor und wollen Sie sie nutzen, richten Sie sie in Ruhe ein. Rechnen Sie mit einer einmaligen Verifizierung mit dem Ausweis am Gerät.
  4. Im Lauf von 2027: Prüfen Sie bei jedem Dienst, ob Ihnen weiterhin ein anderer Weg offensteht. Er muss Ihnen offenstehen (Amtsblatt der Europäischen Union).
  5. Danach: Behandeln Sie die Anwendung wie den Ausweis selbst. Gerätesperre einschalten, Systemaktualisierungen einspielen, die PIN für sich behalten. Unsere Preisübersicht zeigt, was eine Einrichtung vor Ort kostet.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus der Verordnung 2024/1183 zur Änderung der Verordnung 910/2014 sowie den Durchführungsverordnungen 2024/2979 und 2024/2981, alle veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, aus dem Beschluss 2022/2481 über das Politikprogramm für die digitale Dekade, aus Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung sowie aus den amtlichen Angaben des nationalen EUDI-Wallet-Projekts. Die genannten Fristen und Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand vom 27. August 2026.

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