Kurz und einfach erklärt
Sie lassen sich bei Technik in Ihrer Wohnung helfen. Dann bekommen Sie eine Rechnung.
Der Beitrag erklärt, was bei der Steuererklärung für Hilfe im Haushalt wichtig ist. Er zeigt, was auf die Rechnung gehört. Es geht auch um die Art der Zahlung.
Der Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie eine Fachperson.
Wir richten Ihre Technik bei Ihnen zu Hause ein.
Eine Rechnung über einen Techniktermin in der eigenen Wohnung ist zunächst eine Ausgabe wie jede andere. In der Einkommensteuererklärung kann sie mehr sein: Der Gesetzgeber lässt für Arbeit, die im Haushalt geleistet wird, einen Teil der Kosten direkt von der Steuer abziehen, nicht von den Einkünften, sondern von der Steuerschuld selbst. Das macht den Unterschied größer, als die meisten vermuten. Wer den Zusammenhang kennt, stellt schon beim Termin zwei Weichen: eine Rechnung, die den Arbeitsanteil getrennt ausweist, und eine Zahlung per Überweisung statt in bar. Beides kostet nichts extra, beides entscheidet später darüber, ob das Finanzamt die Ermäßigung anerkennt. Dieser Beitrag erklärt, welche Regel dahintersteht, welche Beträge im Jahr höchstens zusammenkommen, warum Material außen vor bleibt und an welcher Stelle der Erklärung der Betrag landet. Er ersetzt keine Steuerberatung: Die Entscheidung im Einzelfall trifft das Finanzamt, und wer unsicher ist, fragt eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Das Wichtigste in Kürze
- 20 Prozent der Aufwendungen ermäßigen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer. Abgezogen wird von der Steuer, nicht vom Einkommen.
- Es gibt zwei getrennte Töpfe: haushaltsnahe Dienstleistungen mit 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 2 Satz 1 EStG) und Handwerkerleistungen mit 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG).
- Begünstigt sind allein die Arbeitskosten, denn § 35a Absatz 5 Satz 2 EStG begrenzt den Abzug ausdrücklich darauf. Material bleibt vollständig außen vor.
- Ohne Rechnung und ohne Zahlung auf das Konto des Leistenden entfällt die Ermäßigung: § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG nennt beide Bedingungen in einem Satz.
- Die Leistung muss in einem Haushalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden (§ 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Ein Termin in Ihrer Wohnung erfüllt das.
Warum Arbeit in der eigenen Wohnung zählt
§ 35a des Einkommensteuergesetzes trägt die Überschrift „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“. Das Wort Steuerermäßigung ist dabei das entscheidende. Werbungskosten und Sonderausgaben senken das zu versteuernde Einkommen; hier dagegen wird der Betrag von der bereits berechneten Steuer abgezogen. Nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen. Ein Euro Ermäßigung ist also ein Euro weniger Steuer, unabhängig davon, in welchem Steuersatz jemand liegt.
Voraussetzung ist, dass die Arbeit im Haushalt stattfindet. § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG verlangt, dass die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Ein Termin in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus erfüllt das; ob Sie Eigentümerin, Eigentümer oder Mieterin beziehungsweise Mieter sind, spielt dabei keine Rolle. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, gilt eine Besonderheit: Nach § 35a Absatz 5 Satz 4 EStG können sie die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Barzahlung kostet die Ermäßigung vollständig
Zwei Töpfe: haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung
§ 35a kennt drei Absatzgruppen mit drei verschiedenen Höchstbeträgen. Für die meisten Haushalte sind zwei davon wichtig. Absatz 2 betrifft haushaltsnahe Dienstleistungen, also Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden, hier aber gegen Entgelt vergeben sind. Absatz 3 betrifft Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, also Arbeiten an der Wohnung und an fest eingebauter Technik. Die Abgrenzung entscheidet über die Höhe des Deckels, nicht über den Satz: 20 Prozent gelten in beiden Fällen.
Die Deckel unterscheiden sich deutlich. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Steuer nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Bei Handwerkerleistungen sind es nach § 35a Absatz 3 Satz 1 EStG ebenfalls 20 Prozent, aber höchstens 1.200 Euro im Jahr. Der dritte Fall betrifft ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt, also einen angemeldeten Minijob: Dort liegt die Ermäßigung bei 20 Prozent, höchstens 510 Euro (§ 35a Absatz 1 EStG). Was ein solcher Minijob ist, steht in § 8a SGB IV: Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn sie durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
- Die Arbeit findet in Ihrem Haushalt statt; bei einem Hausbesuch ist das gegeben (§ 35a Absatz 4 Satz 1 EStG).
- Sie haben eine Rechnung erhalten, auf der die Arbeitszeit getrennt vom Material steht.
- Der Betrag ist per Überweisung auf das Konto des Leistenden gegangen, nicht in bar.
- Der Kontoauszug mit der Buchung liegt zusammen mit der Rechnung ab.
- Sie wissen, in welchen der beiden Töpfe die Leistung fällt, denn daran hängt der Höchstbetrag.
- Die Aufwendungen sind nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt (§ 35a Absatz 5 Satz 1 EStG).
Haushaltsnahe Dienstleistung
Tätigkeiten, die sonst jemand aus dem Haushalt selbst erledigt. 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 2 Satz 1 EStG).
Handwerkerleistung
Renovierung, Erhaltung und Modernisierung an der Wohnung und an fest verbauter Technik. 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 Satz 1 EStG).
Minijob im Haushalt
Ein angemeldetes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt nach § 8a SGB IV. 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 1 EStG).
Nur der Arbeitsanteil zählt
§ 35a Absatz 5 Satz 2 EStG fasst sich kurz: Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Material bleibt damit außen vor, und zwar vollständig. Bei einem Termin, in dem vor allem erklärt und eingerichtet wird, ist das unerheblich, weil ohnehin fast nur Arbeitszeit anfällt. Bei einer größeren Anschaffung dreht sich das Verhältnis um: Wer ein Gerät kauft und einbauen lässt, kann den Einbau ansetzen, nicht das Gerät. Für die Rechnung heißt das: Je klarer die Zeilen getrennt sind, desto weniger Rückfragen entstehen später.
In der Praxis gehören drei Positionen auseinander: die Arbeitszeit vor Ort, die Anfahrt und das Material. Fahrt- und Maschinenkosten werden in der Regel dem Arbeitsanteil zugerechnet, weil sie zur Leistung gehören und nicht zum Stoff; gekaufte Geräte und Verbrauchsmaterial gehören nicht dazu. Die Einordnung im Einzelfall entscheidet das Finanzamt. Eine Rechnung, die nur eine Summe nennt, zwingt zu einer Schätzung, und die fällt nicht zwangsläufig zu Ihren Gunsten aus. Wir weisen die Posten deshalb von vornherein getrennt aus; was im Preis enthalten ist, steht auf der Seite Preise und Pakete.
- Arbeitszeit vor Ort, einschließlich Einrichtung, Einweisung und Nacharbeit.
- Anfahrt zum Termin, soweit sie als Teil der Leistung berechnet wird.
- Kosten für Werkzeuge und Geräte, die der Betrieb beim Termin einsetzt.
- Nicht dazu zählen gekaufte Geräte, Kabel, Halterungen und sonstiges Material.
- Nicht dazu zählen Beträge, die eine Versicherung oder ein Zuschuss bereits erstattet hat.
Drei Zeilen auf einer Rechnung
Rechnung und Überweisung: die zwei harten Voraussetzungen
Die beiden Bedingungen stehen in einem einzigen Satz des Gesetzes, und beide müssen erfüllt sein. § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Quittung über Bargeld ist keine Zahlung auf ein Konto, auch dann nicht, wenn sie ordentlich ausgestellt ist. Maßgeblich ist der unbare Zahlungsweg; ob eine spätere Korrektur im Einzelfall genügt, entscheidet das Finanzamt.
Wie eine Rechnung aussehen muss, regelt das Umsatzsteuerrecht. § 14 Absatz 4 UStG verlangt unter anderem die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung sowie den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Bei kleinen Beträgen ist es einfacher: Nach § 33 UStDV muss eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, nur wenige Angaben enthalten, nämlich Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Umfang und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe. Für § 35a reicht das, solange der Arbeitsanteil erkennbar bleibt.
- Name und Anschrift des Betriebs, der die Arbeit erbracht hat.
- Ihr Name und Ihre Anschrift als Empfängerin oder Empfänger der Leistung.
- Ausstellungsdatum und der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wurde (§ 14 Absatz 4 UStG).
- Umfang und Art der Leistung, also was genau gemacht wurde.
- Arbeitszeit getrennt vom Material, jeweils mit eigenem Betrag.
- Entgelt und Steuerbetrag oder, bei Kleinbeträgen, beides in einer Summe mit Steuersatz (§ 33 UStDV).
Der Kontoauszug ist der zweite Beleg
Was ein Hausbesuch nach Steuer kostet
Zahlen machen es greifbar. Die Hausbesuch-Pauschale beträgt 79 Euro inklusive Mehrwertsteuer für einen Termin bis 60 Minuten, Anfahrt bis 10 km inklusive; es entsteht kein Abonnement und keine Mindestlaufzeit, Preisstand September 2026. Da es sich um reine Arbeitszeit handelt, ist der volle Betrag Arbeitskosten im Sinne des § 35a Absatz 5 Satz 2 EStG. Was darüber hinaus anfallen kann und was sich fest vereinbaren lässt, steht auf der Seite Preise und Pakete und in der Antwort Was kostet ein Hausbesuch?.
| Posten auf der Rechnung | Beispielbetrag | Anteil nach § 35a EStG | Wirkung in der Erklärung |
|---|---|---|---|
| Arbeitszeit vor Ort, bis 60 Minuten | 79,00 Euro | voll begünstigt | 20 Prozent, also 15,80 Euro weniger Steuer |
| Anfahrt bis 10 km | im Preis enthalten | in der Regel begünstigt | bereits in der Pauschale enthalten |
| Gekauftes Zubehör, zum Beispiel ein Kabel | 24,00 Euro | nicht begünstigt | bleibt außen vor (§ 35a Absatz 5 Satz 2 EStG) |
| Summe der Rechnung | 103,00 Euro | davon 79,00 Euro Arbeitskosten | 15,80 Euro Ermäßigung, in der Regel |
Das Rechenbeispiel ist bewusst klein gewählt, weil es die Mechanik zeigt: Von 103 Euro Rechnungssumme sind 79 Euro Arbeitskosten; davon 20 Prozent nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG ergeben 15,80 Euro. Dieser Betrag mindert nicht das Einkommen, sondern die festgesetzte Einkommensteuer. Der Deckel von 4.000 Euro im Jahr ist bei einzelnen Terminen weit entfernt: Er greift erst, wenn die begünstigten Arbeitskosten aller haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen 20.000 Euro im Jahr übersteigen.
Ob eine konkrete Leistung in den Topf nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 fällt, entscheidet das Finanzamt anhand des Einzelfalls; die Beschreibung auf einer Rechnung ist keine Zusage. Wir schreiben deshalb auf die Rechnung, was tatsächlich gemacht wurde, und verzichten auf Formulierungen, die eine steuerliche Einordnung vorwegnehmen. Fragen zur Behandlung im Einzelfall gehören zu einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein: Wir beraten in Technikfragen, nicht in Steuerfragen.
Wohin der Betrag in der Steuererklärung gehört
In der Einkommensteuererklärung gibt es für diese Aufwendungen eine eigene Anlage, die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Dort stehen die drei Fälle des § 35a getrennt untereinander: geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Eingetragen wird jeweils der Betrag der begünstigten Aufwendungen, nicht die Ermäßigung selbst; die 20 Prozent rechnet das Finanzamt aus (§ 35a Absatz 2 Satz 1 EStG).
Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann sie trotzdem abgeben. § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG sieht die Veranlagung auf Antrag ausdrücklich vor; gestellt wird der Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Gerade bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sonst nichts anzusetzen haben, kann eine einzelne Handwerkerrechnung der Grund sein, es doch zu tun. Ein Zuschuss einer Kasse funktioniert übrigens ganz anders als eine Steuerermäßigung; dazu gibt es den Beitrag Hausnotruf: Zuschuss der Pflegekasse.
- Rechnungen und Kontoauszüge des Jahres zusammenlegen, in dem Sie bezahlt haben.
- Je Rechnung den Arbeitsanteil notieren, getrennt vom Material.
- Die Beträge den drei Fällen des § 35a zuordnen: Minijob, haushaltsnahe Dienstleistung, Handwerkerleistung.
- Die Summen in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eintragen.
- Die Belege bereithalten, falls das Finanzamt sie anfordert; eingereicht werden sie in der Regel nicht.
- Bei Unsicherheit die Einordnung mit einer Steuerberatung klären, bevor die Erklärung abgeht.
Fristen, Nachweise und Aufbewahrung
Für die Abgabe gilt § 149 Absatz 2 AO: Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Wer freiwillig abgibt, hat deutlich mehr Zeit: Maßgeblich ist dann die Festsetzungsfrist, und die beträgt nach § 169 Absatz 2 AO vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen. Den genauen Fristbeginn regelt die Abgabenordnung; im Zweifel klärt eine Steuerberatung, bis wann sich die Abgabe noch lohnt.
Für die Aufbewahrung gibt es eine Regel, die viele nicht kennen und die nicht aus dem Einkommensteuerrecht stammt, sondern aus dem Umsatzsteuerrecht. Bei bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück muss der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Absatz 1 UStG). Für die eigene Steuererklärung ist eine längere Ablage ohnehin sinnvoll, solange die Festsetzungsfrist läuft.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Ein Satz, zwei Bedingungen, keine Ausnahme im Gesetzeswortlaut. Genau deshalb lohnt es sich, bei jedem Termin im Haushalt kurz zu klären, ob eine Rechnung kommt und wie bezahlt wird. Bei uns ist beides der Normalfall. Die Zahlungswege stehen in der Antwort Wie kann ich bezahlen?, die Berechnung der Anfahrt in der Antwort Wie wird die Anfahrt berechnet?.
So bereiten wir den Beleg beim Termin vor
Vor dem Termin
Wir halten fest, was gemacht werden soll, und sagen vorher, ob Material nötig ist. So ist beim Termin klar, welche Posten später getrennt auf der Rechnung stehen. Feste Beträge für wiederkehrende Aufgaben stehen in der Antwort Gibt es Festpreise?.
Die Rechnung
Arbeitszeit, Anfahrt und Material stehen in getrennten Zeilen, dazu Datum und Umfang der Leistung. Damit ist der Arbeitsanteil ohne Rückfrage erkennbar, so wie es § 35a Absatz 5 Satz 2 EStG voraussetzt.
Die Zahlung
Bezahlt wird per Überweisung auf unser Konto. Der Kontoauszug ist damit der zweite Beleg neben der Rechnung, den § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG verlangt.
Der Termin findet bei Ihnen zu Hause statt, im Raum Hildesheim und Leinetal. Welche Aufgaben dazugehören, steht unter Leistungen, für die Stadt selbst gibt es die Seite Technikhilfe Hildesheim, und wer es ruhig und Schritt für Schritt möchte, findet unter Technik für Senioren den passenden Rahmen. Buchen Sie den Termin für Ihre Eltern und wohnen selbst weiter weg, hilft der Beitrag Eltern wohnen weit weg; steht ein Wohnungswechsel an, der Beitrag Umzug: Internet, Router und Technik. Einen Termin vereinbaren Sie über Kontakt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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