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Internet & WLAN

Umzug: Internet, Router und Technik am neuen Wohnort

Zieht der Vertrag mit, wann darf man kündigen und warum der WLAN-Name bleiben sollte: der Technikteil eines Umzugs, Schritt für Schritt geplant.

16 Min. Lesezeit UmzugRouterWLANVor-Ort-ServiceDaten-Umzug

Kurz und einfach erklärt

Bei einem Umzug zieht auch die Technik mit um. Der Beitrag zeigt, was Sie vorher planen können.

Klären Sie früh, wie es mit Ihrem Internet weitergeht. Planen Sie den Termin für den neuen Anschluss früh ein.

Ein Router verbindet Ihr Zuhause mit dem Internet. Behalten Sie am neuen Router den Namen und das Passwort Ihres WLANs. Dann finden Drucker und Fernseher das Netz meist von allein.

Wir kommen vor dem Auszug und am Tag des Einzugs zu Ihnen. Am Ende bleibt ein Merkblatt in der Wohnung.

Ein Umzug besteht aus zwei Umzügen. Der eine ist sichtbar: Kartons, Möbel, Kaution, Schlüsselübergabe. Der andere fällt erst auf, wenn er schiefgeht – der Anschluss ist am Einzugstag tot, der Drucker findet das WLAN nicht mehr, der Saugroboter kennt die neue Wohnung nicht, und der Fernseher verlangt eine Anmeldung, die niemand zur Hand hat. Dabei ist gerade dieser zweite Umzug der planbarere von beiden, weil das Telekommunikationsgesetz die wichtigsten Fristen vorgibt. Wer seinen Wohnsitz wechselt und den Vertrag weiterführen möchte, kann verlangen, dass die Leistung am neuen Wohnsitz erbracht wird, und zwar ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit (§ 60 Absatz 1 TKG). Bietet der Anbieter dort nichts an, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat (§ 60 Absatz 2 TKG). Und für die Anmeldung in der neuen Gemeinde bleiben nach dem Einzug zwei Wochen (§ 17 Absatz 1 BMG). Dieser Beitrag geht den Technikteil eines Umzugs in der Reihenfolge durch, in der er anfällt: Vertrag klären, Termin für den neuen Anschluss setzen, Router vorbereiten, WLAN-Namen mitnehmen, Smart-Home-Geräte sortieren, Adressen ändern. Und er sagt, was sich vorher erledigen lässt – denn am Einzugstag ist dafür keine Zeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vertrag zieht mit: Wer den Wohnsitz wechselt und weiterführen möchte, kann verlangen, dass die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz erbracht wird – ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit (§ 60 Absatz 1 TKG), soweit der Anbieter sie dort anbietet.
  • Für den Umzugsaufwand darf ein Entgelt verlangt werden, aber nicht höher als für einen Neuanschluss (§ 60 Absatz 1 Satz 2 TKG). Wird am neuen Wohnsitz nichts angeboten, sind es ein Monat Kündigungsfrist (§ 60 Absatz 2 TKG).
  • Verspätet sich die Schaltung, greifen beim Umzug dieselben Regeln wie beim Anbieterwechsel: 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes je versäumtem Termin (§ 59 Absatz 4 TKG, über § 60 Absatz 3 TKG auch beim Umzug anwendbar).
  • WLAN-Name und WLAN-Passwort gehören in die Umzugsplanung: Werden beide am neuen Router unverändert übernommen, finden Drucker, Fernseher, Saugroboter und Lautsprecher das Netz von allein wieder. Jede Änderung bedeutet Handarbeit an jedem einzelnen Gerät.
  • Nach dem Einzug bleiben zwei Wochen für die Anmeldung bei der Meldebehörde (§ 17 Absatz 1 BMG). Eine Abmeldung ist beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht nötig – die verlangt das Gesetz nur, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird (§ 17 Absatz 2 BMG).

Der Vertrag zieht mit um – oder er endet

Die Ausgangsfrage jedes Umzugs lautet: Zieht der Internetvertrag mit, oder endet er? Das Gesetz beantwortet sie zugunsten der Kundschaft, allerdings mit einer Bedingung. Wer den Wohnsitz wechselt und den Vertrag weiterführen möchte, kann verlangen, dass die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz erbracht wird, ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte (§ 60 Absatz 1 TKG). Die Bedingung steht im selben Satz: soweit der Anbieter diese Leistung dort anbietet. Genau daran entscheidet sich alles Weitere. In einem Neubaugebiet ohne den bisherigen Netzzugang oder in einem Haus, das nur über eine andere Technik angebunden ist, steht der Vertrag plötzlich zur Disposition.

Für den Aufwand des Umzugs darf der Anbieter ein Entgelt verlangen. Es muss angemessen sein und darf nicht höher liegen als das Entgelt für die Schaltung eines Neuanschlusses (§ 60 Absatz 1 Satz 2 TKG). Wird die Leistung am neuen Wohnsitz gar nicht angeboten, greift der zweite Weg: Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden (§ 60 Absatz 2 TKG), und die Kündigung darf mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Das ist praktisch wichtiger, als es klingt: Wer den Auszugstermin kennt, kann die Kündigung vorher schreiben und sie trotzdem punktgenau wirken lassen – etwa erst zu dem Tag, an dem der neue Anschluss steht.

Erst die Adresse prüfen lassen, dann kündigen

Die Reihenfolge entscheidet. Zuerst die Verfügbarkeit an der neuen Adresse klären lassen, dann entscheiden, ob der Vertrag mitzieht oder endet – und beides schriftlich festhalten, mit Datum. Wer zuerst kündigt und danach feststellt, dass der bisherige Anbieter auch am neuen Wohnort liefert, verliert Konditionen, die im laufenden Vertrag erhalten geblieben wären. Wie sich ein Anschluss beurteilen lässt, der zwar da ist, aber nicht arbeitet, steht im Beitrag zur Störungssuche am Internetanschluss.

Sechs Wochen vorher: der Zeitplan bis zum Einzugstag

Der Technikteil eines Umzugs scheitert selten an der Technik, sondern am Kalender. Ein Anschluss wird nicht am Tag der Bestellung geschaltet, ein Termin beim Anbieter hat eine Vorlaufzeit, und der Umzugstag selbst ist der schlechteste Zeitpunkt, um zum ersten Mal über WLAN-Passwörter nachzudenken. Sinnvoll ist ein Zeitplan, der rückwärts vom Einzugstag gerechnet wird. Der folgende Beispielplan rechnet mit sechs Wochen Vorlauf; ist die Adresse bereits versorgt und muss nur der Vertrag umziehen, reicht oft weniger.

In denselben Zeitraum gehört ein zweiter Blick in den Vertrag. Die anfängliche Laufzeit eines Telekommunikationsvertrages darf 24 Monate nicht überschreiten, und vor Vertragsschluss muss zusätzlich ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten angeboten werden (§ 56 Absatz 1 TKG). Hat sich ein Vertrag stillschweigend verlängert, kann er danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden (§ 56 Absatz 3 TKG). Ein Umzug ist damit oft der Anlass, bei dem sich zwei Fragen gleichzeitig klären lassen: Wohin zieht der Anschluss, und passt der Tarif überhaupt noch zu dem, was im Haushalt gebraucht wird?

  1. Sechs Wochen vorher: Verfügbarkeit an der neuen Adresse abfragen und das Ergebnis schriftlich festhalten lassen.
  2. Fünf Wochen vorher: den Umzug des Anschlusses beauftragen – oder, falls dort nichts angeboten wird, kündigen, mit Wirkung zum Auszugstag oder später.
  3. Vier Wochen vorher: Wunschtermin für die Schaltung festlegen und sich den Termin bestätigen lassen; dieser Tag ist später die Grundlage jedes Anspruchs.
  4. Zwei Wochen vorher: eine Liste aller Geräte anlegen, die im WLAN hängen – Drucker, Fernseher, Lautsprecher, Kameras, Thermostate, Saugroboter, Waage, Uhr.
  5. Eine Woche vorher: WLAN-Name und WLAN-Passwort notieren, eine Sicherung der Routereinstellungen ziehen, Zeitpläne und Raumnamen des Smart Home abfotografieren.
  6. Am Auszugstag: den Router zuletzt abbauen, Kabel beschriften, fest verbaute Technik in der Wohnung lassen und die Übergabe mit Fotos festhalten.
  7. Am Einzugstag: Router anschließen, WLAN-Name und Passwort unverändert eintragen, danach Gerät für Gerät die Liste durchgehen.

Der Schalttermin

Er ist der einzige Termin, der sich nicht verschieben lässt, ohne dass der Rest nachrutscht. Lassen Sie ihn sich schriftlich bestätigen und heben Sie die Bestätigung auf, bis der Anschluss läuft.

Die Geräteliste

Sie entsteht am besten in der alten Wohnung, weil dort alles verbunden ist. Am neuen Ort ist sie die Abarbeitungsliste – und sie zeigt, welches Gerät sich nicht gemeldet hat.

Der Auszugstag

Der Router gehört zu den letzten Dingen, die eingepackt werden, und zu den ersten, die wieder ausgepackt werden. Alles andere lässt sich ohne ihn ohnehin nicht prüfen.

Der Router am neuen Anschluss

Am neuen Wohnort steht zuerst die Frage, welches Gerät den Anschluss bedient. Der Netzabschlusspunkt ist die Stelle, an der das öffentliche Netz endet; er wird an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle installiert (§ 73 Absatz 1 TKG). Was dahinter kommt, ist Sache des Haushalts: Netzbetreiber und Anbieter dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen nicht verweigern, solange diese die grundlegenden Anforderungen erfüllen (§ 73 Absatz 3 TKG). Der eigene Router darf also mit umziehen, auch wenn am neuen Ort ein Mietgerät angeboten wird.

Praktisch heißt das: Das vertraute Gerät bleibt im Haushalt, und mit ihm bleiben die Einstellungen, die über Jahre gewachsen sind – Gastzugang, Kindersicherung, Telefonbuch, Rufnummern, Freigaben. Voraussetzung ist, dass die Anschlussart am neuen Ort zum Gerät passt. Beim Wechsel der Technik ist das nicht selbstverständlich; was dabei ansteht, steht in der Übersicht zur Glasfaser-Umstellung, und die Einrichtung selbst übernehmen wir beim Termin zur Router-Einrichtung.

  • Eine Sicherung der Routereinstellungen ziehen und auf einen Stick legen, bevor das Gerät abgebaut wird.
  • Die Zugangsdaten des Anbieters heraussuchen; bei Glasfaser gehört die Kennung des Netzabschlussgerätes dazu.
  • Telefonbuch und Rufnummern sichern, damit die Festnetznummer nach der Schaltung sofort wieder erreichbar ist.
  • Kabel beschriften: Welches gehört an die Dose, welches an das Netzabschlussgerät, welches an den Fernseher.
  • Am neuen Ort zuerst den Router anschließen und die Verbindung prüfen, bevor weitere Geräte dazukommen.
  • Den Standort bewusst wählen: frei stehend, nicht im Schrank, nicht hinter dem Fernseher und nicht neben der Mikrowelle.

Das Kennwort vom Aufkleber ist nur der Anfang

Ein neu geschalteter Anschluss startet mit dem werkseitigen Kennwort auf dem Geräteaufkleber. Für den ersten Tag ist das richtig, danach nicht mehr. Wer den WLAN-Namen aus der alten Wohnung übernimmt, setzt ohnehin ein eigenes Passwort – und sollte im selben Zug das Kennwort für die Bedienoberfläche des Routers ändern. Welche Einstellungen dabei zusammengehören, steht im Beitrag zum sicheren Heimnetz.

WLAN-Name behalten: warum das die halbe Arbeit spart

Jedes Gerät im WLAN merkt sich zwei Dinge: den Namen des Netzes und das Passwort. Stimmen beide, verbindet es sich beim nächsten Einschalten von allein. Stimmen sie nicht, muss jedes Gerät einzeln neu angelernt werden – und bei einem guten Teil davon ist das aufwendig, weil sie kein Display haben. Ein Drucker ohne Bildschirm will über eine Taste und eine App angelernt werden, ein Lautsprecher über das Telefon, eine Kamera über einen Bildcode, ein Heizkörperthermostat über die Zentrale, die im Flur hängt.

Deshalb lautet die einfachste Regel des Technikumzugs: am neuen Router denselben WLAN-Namen und dasselbe WLAN-Passwort einstellen wie in der alten Wohnung. Für die Geräte im Haushalt hat sich dann nichts geändert. Zwei Ausnahmen gibt es. Erstens, wenn der alte Name ohnehin unglücklich war, etwa weil er den Nachnamen oder die Hausnummer enthält – dann ist der Umzug der richtige Moment für einen neutralen Namen. Zweitens, wenn im neuen Zuhause ein anderer Zuschnitt sinnvoll ist, etwa ein getrenntes Gastnetz oder ein zweiter Zugangspunkt im Obergeschoss; dazu mehr auf der Seite zur WLAN-Optimierung.

  • WLAN-Namen und Passwort der alten Wohnung notieren, bevor der Router vom Netz geht.
  • Am neuen Router beides identisch eintragen, Groß- und Kleinschreibung genau übernehmen.
  • Das Funknetz auf beiden Frequenzbändern unter demselben Namen laufen lassen, damit auch ältere Geräte den Zugang finden.
  • Das Gastnetz neu anlegen und mit einem eigenen Passwort versehen, statt das alte zu übernehmen.
  • Geräte ohne Display zuerst ansehen: Drucker, Waschmaschine, Waage, Thermostatzentrale.
  • Nach zwei Tagen eine Runde durch die Wohnung drehen und nachsehen, welches Gerät sich nicht gemeldet hat.

Die Regel, die den Umzugstag rettet

Ein neuer WLAN-Name kostet keine Minute und verursacht trotzdem den größten Teil der Arbeit am Einzugstag. Jedes stumme Gerät im Haushalt muss dann einzeln überredet werden, und genau diese Geräte sind die, deren Anleitung niemand mehr findet. Wer Name und Passwort unverändert übernimmt, hat den Abend frei – und kann am Wochenende in Ruhe entscheiden, ob das Netz einen neuen Namen bekommen soll.

Smart Home: übertragen oder zurücksetzen

Smart-Home-Geräte teilen sich beim Umzug in drei Gruppen: Geräte, die einfach mitkommen, Geräte, die mitkommen und neu eingerichtet werden müssen, und Geräte, die in der Wohnung bleiben. Die Zuordnung hängt weniger an der Technik als an der Frage, was fest verbaut ist und wem es gehört. Ein Thermostatkopf lässt sich abschrauben, ein Rauchwarnmelder gehört in vielen Fällen zur Wohnung. Wie sich ein neues Zuhause sinnvoll aufbauen lässt, ohne alles noch einmal zu kaufen, steht auf der Seite zur Smart-Home-Einrichtung.

GerätBeim UmzugWas neu eingestellt werden mussHinweis
Drucker, Fernseher, Lautsprechermitnehmen, nichts zurücksetzennichts, solange WLAN-Name und Passwort gleich bleibender einfachste Fall
Smarte Steckdosen und LampenmitnehmenRäume und Zeitpläne, weil die alten Raumnamen nicht mehr passenNamen vorher abfotografieren
Heizkörperthermostateabschrauben, Originalköpfe zurücklassenAdapter je Ventil, Heizplan, Raumzuordnungnur, wenn die Ventile passen
Türklingel und Kameraabbauen, Konto behaltenBewegungszonen, Klingelanlage, Rechte der MitbewohnerZustimmung der Vermieterseite nötig
Saugrobotermitnehmenneue Karte fahren, alte Karte löschen, Sperrzonen neu ziehenkostet eine Stunde Geduld
Fest verbaute Technikbleibt in der WohnungÜbergabe an Nachmieter oder Vermieterseite dokumentierennie ohne Absprache abbauen

Zwei Geräte verlangen beim Umzug fast immer Handarbeit. Der Saugroboter muss die neue Wohnung einmal vollständig abfahren, bevor Sperrzonen und Raumnamen wieder stimmen; die alte Karte gehört gelöscht, sonst mischt sich beides. Wie eine Karte sauber angelegt wird, steht auf der Seite zur Saugroboter-Einrichtung. Der Sprachassistent wiederum kennt Raumnamen, Gruppen und Routinen, die nach dem Umzug ins Leere laufen – der Befehl für das Wohnzimmerlicht schaltet dann eine Lampe, die noch im Karton liegt. Diese Zuordnung lässt sich in einem Durchgang neu setzen, siehe Sprachassistent einrichten.

Der Drucker ist der stille Sonderfall. Er hängt nicht nur am WLAN, sondern auch an den Rechnern und Telefonen im Haushalt, und dort ist seine Adresse im Netzwerk gespeichert. Ändert sich der Adressbereich des neuen Routers, findet ihn niemand mehr, obwohl er verbunden ist. Zwei Handgriffe lösen das dauerhaft: dem Drucker im Router eine feste Adresse zuweisen und ihn danach auf jedem Gerät einmal neu auswählen. Der Ablauf steht auf der Seite zur Drucker-Einrichtung.

Adressen ändern: Meldebehörde, Konten, Geräte

Der zweite Teil des Umzugs hat mit Funk nichts zu tun, sondern mit Adressen. Die wichtigste Frist steht im Bundesmeldegesetz: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 BMG). Eine Abmeldung am alten Ort ist beim Umzug innerhalb Deutschlands nicht vorgesehen; sie verlangt das Gesetz nur, wenn jemand aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht (§ 17 Absatz 2 BMG). Für Kinder unter 16 Jahren übernehmen das die Erwachsenen, in deren Wohnung sie einziehen.

Danach folgt die Liste der Konten. Sie ist länger, als man denkt, und sie hängt an einem einzigen Zugang: dem E-Mail-Postfach. Gehört die Adresse zum Internetvertrag, ist sie beim Anbieterwechsel gefährdet. Das Gesetz federt das ab – Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen unentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung des Vertrages weiterhin Zugang zu ihren E-Mails haben und diese weiterleiten können (§ 56 Absatz 5 TKG). Ein angemessener Zeitraum ist trotzdem ein endlicher Zeitraum. Wer die Gelegenheit nutzt, legt beim Umzug eine vertragsunabhängige Adresse an; wie ein Postfach dabei abgesichert und aufgeräumt wird, steht im Beitrag zum E-Mail-Konto.

  • Meldebehörde der neuen Gemeinde: Termin buchen und die Wohnungsgeberbestätigung mitbringen.
  • Bank, Versicherung, Rentenversicherung und Krankenkasse: die Adresse im Konto selbst ändern, nicht nur einen Nachsendeauftrag stellen.
  • Energieversorger und Grundversorgung: Zählerstände beider Wohnungen mit Datum und Foto festhalten.
  • Rundfunkbeitrag, Kfz-Zulassung und Steuerunterlagen: die neue Anschrift eintragen lassen.
  • Online-Konten: Lieferadresse, Rechnungsadresse und hinterlegte Zahlungsmittel getrennt prüfen – sie werden oft einzeln gespeichert.
  • Geräte: Wetterdienst, Navigation, Notruffunktion der Uhr und Standort des Sprachassistenten auf die neue Adresse setzen.
  • Nachsendeauftrag einrichten und die Papierpost in dieser Zeit als Merkliste benutzen: Wer schreibt, hat die alte Adresse noch.

Wenn der Termin platzt: was das Gesetz vorsieht

Der häufigste Ärger beim Umzug ist nicht der Vertrag, sondern der Termin. Das Gesetz kennt das Problem. Anbieter und Netzbetreiber arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt; § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten dabei entsprechend (§ 60 Absatz 3 TKG). Damit greifen beim Umzug dieselben Entschädigungsregeln wie beim Anbieterwechsel: Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin versäumt, steht je versäumtem Termin eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes im Raum, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 59 Absatz 4 TKG). Ausgenommen ist der Fall, dass der Endnutzer das Versäumnis zu vertreten hat.

Ein zweiter Punkt betrifft Wohnungen, in denen der Internet- oder Fernsehanschluss über den Mietvertrag läuft. Wer Telekommunikationsdienste im Rahmen eines Mietvertrages zur Verfügung stellt oder in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Kundenschutzvorschriften eingehalten werden; Verbraucher können die Beendigung der Inanspruchnahme erklären, wenn das Mietverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht (§ 71 Absatz 2 TKG). In der neuen Wohnung lohnt deshalb ein Blick in die Nebenkostenaufstellung, bevor ein zweiter Vertrag abgeschlossen wird – sonst laufen zwei Anschlüsse nebeneinander.

Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet.

§ 60 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Bleibt der Fall, dass am Einzugstag noch kein Anschluss steht. Dann trägt das Mobilfunknetz die ersten Tage, und es lohnt sich, das vorher einmal auszuprobieren statt im Ernstfall – gerade in Erdgeschoss- und Kellerwohnungen. Wichtiger ist der Datenbestand: Fotos, Dokumente und Passwörter sollten vor dem Auszug gesichert sein, nicht danach, denn ein Umzug ist die häufigste Gelegenheit, bei der ein Gerät verschwindet oder herunterfällt. Wie ein Gerätewechsel sauber läuft, steht im Beitrag zum Daten-Umzug auf ein neues Gerät; beim Termin vor Ort übernehmen wir das als Daten-Umzug.

So läuft der Umzugstermin bei Ihnen zu Hause

Vorabtermin vor dem Auszug

Wir nehmen auf, was im WLAN hängt, notieren WLAN-Name und Passwort, ziehen eine Sicherung der Routereinstellungen und halten fest, welche Technik fest verbaut ist. Danach steht eine Liste, die am Umzugstag Schritt für Schritt abgearbeitet wird.

Aufbautermin am Einzugstag

Router anschließen, WLAN-Name und Passwort unverändert übernehmen, danach Drucker, Fernseher, Lautsprecher und Smart-Home-Geräte der Reihe nach prüfen. Was sich nicht meldet, richten wir gleich neu ein, statt es auf später zu schieben.

Merkblatt und Nachlauf

Am Ende bleibt ein Blatt in der Wohnung: WLAN-Name, Standort des Routers, welche Geräte neu angelernt wurden und was noch offen ist. Fragen danach klären wir am Telefon, ohne dass daraus gleich ein neuer Termin wird.

Der Termin findet bei Ihnen zu Hause statt, an Ihren Geräten und in Ihrem Tempo. Wir arbeiten im Raum Hildesheim und im Leinetal – der Zuzug nach Sarstedt, Giesen oder Elze ist häufig der Anlass für den ersten Hausbesuch, die vollständige Liste der Orte steht unter Regionen. Was ein Termin kostet und welche Pauschalen es gibt, steht auf der Seite Preise. Für einen Umzug empfiehlt sich der Vorabtermin vor dem Auszug, weil die Liste der verbundenen Geräte dort noch vollständig ist – in der leeren Wohnung lässt sie sich nicht mehr aufnehmen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag stützt sich auf den Volltext folgender Vorschriften: § 56, § 58, § 59, § 60, § 71 und § 73 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG), abgerufen über das nichtamtliche Volltextangebot des Bundesministeriums der Justiz am 15. September 2026. Die genannten Entschädigungsbeträge sind gesetzliche Mindestansprüche gegenüber dem Telekommunikationsanbieter und keine Zusage dieses Betriebs.

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