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Digitaler Alltag

Krank zu Hause: Videosprechstunde und E-Rezept einrichten

Videosprechstunde, Krankschreibung per Video oder Telefon und E-Rezept: was Sie vor der Erkältungszeit am Tablet testen sollten und welche Fristen gelten.

19 Min. Lesezeit VideosprechstundeE-RezeptGesundheitTabletSenioren

Kurz und einfach erklärt

In einer Videosprechstunde sprechen Sie per Kamera mit Ihrer Praxis. Mit Fieber auf dem Sofa ist es schwer, das zum ersten Mal einzurichten.

Testen Sie die Technik darum, solange Sie gesund sind. Prüfen Sie Kamera, Ton und Lautstärke. Probieren Sie den Zugang zur Praxis und die App einmal aus.

Der Beitrag erklärt auch, was Sie über die Krankschreibung wissen sollten. Er erklärt das Rezept in digitaler Form. Er ersetzt keinen Rat vom Arzt.

Wir helfen Ihnen, Tablet oder Handy bei Ihnen zu Hause dafür einzurichten.

Wer mit Fieber auf dem Sofa liegt, möchte nicht erst herausfinden, wo am Tablet die Kamera freigegeben wird oder welches Passwort die App der Krankenkasse verlangt. Genau das passiert aber, wenn die Videosprechstunde zum ersten Mal an einem Tag gebraucht wird, an dem man sich kaum konzentrieren kann. Dabei hat sich der Weg zur Praxis für viele Anliegen verändert: Ärztinnen und Ärzte dürfen eine Arbeitsunfähigkeit nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie auch per Video und unter engen Bedingungen per Telefon feststellen, und Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel kommen als E-Rezept. Dieser Beitrag setzt vor der Erkältungswelle an. Er zeigt, was an Tablet oder Smartphone eingerichtet und einmal mit gesunder Stimme ausprobiert sein sollte, welche Fristen für die Krankschreibung aus der Ferne gelten, was Berufstätige ihrem Arbeitgeber melden müssen und wie lange ein E-Rezept eingelöst werden kann. Er ersetzt keine ärztliche Beratung: Ob eine Behandlung per Video passt, entscheidet die Praxis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kennt Ihre Praxis Sie aus früherer Behandlung, ist eine erste Krankschreibung per Video für bis zu sieben Kalendertage möglich, sonst für bis zu drei (§ 4 Absatz 5 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).
  • Per Telefon geht es nur, wenn Video nicht möglich ist, die Beschwerden nicht schwer sind und die Praxis Sie kennt. Dann gilt bis zu fünf Kalendertage (§ 4 Absatz 5a).
  • Ein E-Rezept lässt sich 28 Tage zulasten der Krankenkasse einlösen, danach als Selbstzahlerrezept bis insgesamt drei Monate nach Ausstellung (gematik).
  • Der Probelauf findet statt, solange alle gesund sind: Kamera, Mikrofon, Lautstärke, Zugang der Praxis, Kassen-App und Gesundheitskarte einmal durchgehen, nicht erst mit Fieber.
  • Einen Anspruch auf die Krankschreibung per Video gibt es nicht (§ 4 Absatz 5 Satz 9). Bei lebensbedrohlichen Beschwerden gilt die 112, außerhalb der Sprechzeiten die 116117.

Warum die Vorbereitung vor der Erkältungswelle zählt

Im Herbst rechnen viele Haushalte wieder mit Schnupfen, Husten und Fieber. Wer dann eine Krankschreibung braucht oder ein Rezept für ein verschreibungspflichtiges Medikament, hat heute mehr Wege als das Wartezimmer: die Videosprechstunde, in bestimmten Fällen das Telefonat mit der Praxis und das E-Rezept, das ohne Papier in der Apotheke ankommt. Diese Wege funktionieren aber nur so gut wie die Technik, über die sie laufen. Eine Kamera, die von einer anderen App belegt ist, ein stumm geschaltetes Mikrofon oder ein vergessenes Passwort für die App der Krankenkasse können einen Termin kosten.

Die Lösung ist unspektakulär: ein Probelauf, solange alle gesund sind. An einem ruhigen Nachmittag lässt sich prüfen, ob das Gerät die Praxis sieht und hört, ob die Zugangsdaten stimmen und wo die Gesundheitskarte liegt. Für Familien heißt das: Wer berufstätig ist, weiß vorher, wie die Krankschreibung zum Arbeitgeber kommt. Für ältere Menschen heißt es: Das Folgerezept für das Dauermedikament lässt sich anfragen, ohne sich krank auf den Weg zur Praxis zu machen. Wie Videoanrufe am Tablet grundsätzlich eingerichtet werden, beschreibt der Beitrag Videoanrufe mit der Familie am Tablet einrichten; vieles davon hilft auch bei der Videosprechstunde.

Nicht jede Erkrankung passt in einen Videotermin, und das ist auch nicht das Ziel. Für dringende Beschwerden außerhalb der Sprechzeiten gibt es den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Als Beispiele für Fälle, die er versorgt, nennt 116117.de unter anderem eine Erkältung mit Fieber höher als 39 °C, starke Hals- oder Ohrenschmerzen und akute Rückenschmerzen. Der Dienst empfiehlt nach Angaben der Seite, an wen Sie sich wenden können, und schickt bei Bedarf eine Ärztin oder einen Arzt zu Ihnen nach Hause.

Ein Notfall ist kein Fall für den Videotermin

Bei lebensbedrohlichen Beschwerden wie schwerer Atemnot, starken Brustschmerzen oder Bewusstlosigkeit gilt die Notrufnummer 112. Außerhalb der Sprechzeiten hilft der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117: Die Nummer funktioniert ohne Vorwahl und ist nach Angaben von 116117.de rund um die Uhr erreichbar, 24 Stunden am Tag.

Was Sie für eine Videosprechstunde brauchen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beschreibt die Voraussetzungen auf der Seite der Patientinnen und Patienten knapp: Internetzugang und ein PC, Tablet oder Smartphone mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher. Hinzu kommen Bedingungen, die weniger mit Technik als mit dem Ablauf zu tun haben. Vor der ersten Videosprechstunde geben Sie eine Einwilligung ab, je nach System über den Videodienst oder direkt in der Praxis. Ihr Klarname muss für die Praxis erkennbar sein; ein Spitzname oder der Gerätename des Familientablets reicht dafür nicht. Und das Gespräch muss in einem Raum stattfinden, der Privatsphäre bietet.

Die Technik selbst stellt ein zertifizierter Videodienstanbieter, den die Praxis auswählt. Er muss nach den Vorgaben, die die KBV beschreibt, die Übertragung durchgehend Ende-zu-Ende verschlüsseln. Für Sie heißt das: Welche Anwendung oder Internetseite Sie öffnen, erfahren Sie von Ihrer Praxis oder vom Videodienst zusammen mit dem Termin. Praxis und Patient wählen sich beim Videodienst ein, und Sie warten in einem Online-Wartezimmer, bis die Ärztin oder der Arzt Sie dazuschaltet. Nach dem Gespräch melden sich beide Seiten ab.

Für Patientinnen und Patienten, die der Praxis unbekannt sind, beschreibt die KBV einen weiteren Schritt: Sie halten zu Beginn der Videosprechstunde ihre elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxisteam die Identität prüfen und die Versichertendaten übernehmen kann. Auch sonst muss die Praxis nach § 4 Absatz 5 der Richtlinie sicherstellen, dass sie weiß, mit wem sie spricht. Die Karte gehört deshalb neben das Gerät, bevor der Termin beginnt, und die Kamera sollte scharf genug sein, damit man die Schrift lesen kann.

  • Ein Gerät mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher, geladen oder am Netzteil. Ein Tablet auf einem Ständer bleibt ruhiger als ein Smartphone in der Hand.
  • Eine stabile Internetverbindung in dem Raum, in dem Sie im Krankheitsfall sitzen oder liegen, nicht nur neben dem Router.
  • Die Freigabe von Kamera und Mikrofon für den Browser oder die App, über die Ihre Praxis die Videosprechstunde anbietet.
  • Der Zugang zur Videosprechstunde, gespeichert an einer Stelle, die Sie auch mit Fieber wiederfinden, dazu die Telefonnummer der Praxis.
  • Die App Ihrer Krankenkasse mit funktionierender Anmeldung, weil darüber die GesundheitsID für die E-Rezept-App läuft.
  • Die elektronische Gesundheitskarte griffbereit neben dem Gerät.

Bild

Das Gesicht sollte von vorn beleuchtet sein, ein Fenster im Rücken macht es dunkel. Für die Gesundheitskarte vor der Kamera braucht es ein scharfes, ruhiges Bild.

Ton

Kopfhörer mit Mikrofon trennen Ihre Stimme vom Raumklang. Das hilft, wenn die Stimme heiser ist oder im Hintergrund Kinder spielen. Die Lautstärke stellen Sie vorher ein.

Verbindung

Video braucht eine gleichmäßige Verbindung. Bricht das Bild im Schlafzimmer ab, kann das an der Reichweite des WLANs liegen. Hinweise dazu gibt die WLAN-Optimierung vor Ort.

Fällt das Internet am Tag des Termins ganz aus, hilft ein Blick auf die Ursache, bevor Sie die Praxis anrufen: Liegt es am Gerät, am Router oder am Anschluss? Wie Sie das eingrenzen und welche Rechte Sie bei längeren Ausfällen haben, erklärt der Beitrag Internetstörung: Ursache finden und Rechte nutzen. Für den Termin selbst gilt: Rufen Sie die Praxis an und fragen Sie nach einem anderen Weg, statt den Termin verstreichen zu lassen.

Der Probelauf mit gesunder Stimme

Ein Probelauf ersetzt nicht den echten Termin, aber er nimmt ihm die Überraschungen. Fragen Sie in Ihrer Praxis, ob der Videodienst einen Technik-Test anbietet. Wo es ihn nicht gibt, übernimmt ein Videoanruf mit einem Familienmitglied dieselbe Aufgabe: Er zeigt, ob Kamera und Mikrofon freigegeben sind, ob die Lautstärke reicht und ob die Verbindung in dem Raum hält, in dem Sie im Krankheitsfall sitzen. Die folgenden Schritte lassen sich an einem Nachmittag erledigen.

  1. Fragen Sie bei Ihrer Hausarztpraxis, ob sie Videosprechstunden anbietet, wie ein Termin vereinbart wird und über welchen Dienst er läuft.
  2. Öffnen Sie den Zugang auf dem Gerät, das Sie im Krankheitsfall nutzen wollen, und erlauben Sie Kamera und Mikrofon, wenn das Gerät danach fragt.
  3. Führen Sie einen Testanruf, entweder über den Technik-Test des Videodienstes oder als Videoanruf mit einem Familienmitglied, und prüfen Sie Bild, Ton und Lautstärke.
  4. Halten Sie die Gesundheitskarte in die Kamera und fragen Sie Ihr Gegenüber, ob Name und Nummer lesbar sind.
  5. Melden Sie sich einmal in der App Ihrer Krankenkasse und in der E-Rezept-App an und notieren Sie, wo die Zugangsdaten liegen.
  6. Legen Sie Zugang und Telefonnummer der Praxis sowie die Nummern 116117 und 112 an einem festen Ort ab, auf Papier und im Gerät.

Den Zugang zur Videosprechstunde erhalten Sie von Ihrer Praxis oder von deren Videodienst. Nachrichten, die unaufgefordert nach Zugangsdaten für Ihre Krankenkasse oder nach Kartendaten fragen, behandeln Sie wie jeden anderen Betrugsversuch: nicht antworten, keinen Link öffnen, im Zweifel bei der Praxis oder der Krankenkasse unter der bekannten Nummer nachfragen. Woran Sie solche Nachrichten erkennen, beschreibt der Beitrag Phishing und Fake-Anrufe erkennen und abwehren.

Tipp für Angehörige

Wer Eltern aus der Ferne unterstützt, kann den Probelauf per Videoanruf begleiten und dabei sehen, wo es hakt. Wie sich Technikhilfe für Eltern organisieren lässt, die weit weg wohnen, steht im Beitrag Technikhilfe für Eltern aus der Ferne organisieren. Größere Schrift und lautere Wiedergabe richten Sie über die Bedienungshilfen am Handy ein.

Krankschreibung per Video: sieben oder drei Tage

Die Regeln für die Krankschreibung stehen in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), hier in der am 21. Februar 2024 in Kraft getretenen Fassung. Nach § 4 Absatz 5 darf die Ärztin oder der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit auch im Rahmen einer Videosprechstunde feststellen, wenn die Erkrankung dies nicht ausschließt. Vorab muss die Praxis Sie darüber aufklären, dass die Möglichkeiten der Untersuchung per Video eingeschränkt sind. Wie lange die erste Bescheinigung laufen darf, hängt davon ab, ob die Praxis Sie kennt.

Sind Sie der Ärztin, dem Arzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt derselben Gemeinschaftspraxis aus früherer Behandlung persönlich bekannt, kann die erste Krankschreibung per Video bis zu sieben Kalendertage umfassen (§ 4 Absatz 5 Satz 5). Sind Sie der Praxis nicht aus früherer Behandlung bekannt, soll sie bis zu drei Kalendertage nicht überschreiten (§ 4 Absatz 5 Satz 4). Die KBV fasst das in ihrer Übersicht zur Videosprechstunde genauso zusammen. Für Familien folgt daraus: Die Hausarztpraxis, in der man bereits in Behandlung war, hat im Krankheitsfall mehr Spielraum als eine Praxis, die Sie zum ersten Mal per Video sieht.

WegErste Krankschreibung höchstensVoraussetzungGrundlage
Video, Praxis kennt Siesieben KalendertageErkrankung schließt Video nicht aus§ 4 Absatz 5 Satz 5 AU-Richtlinie
Video, Praxis kennt Sie nichtdrei KalendertageErkrankung schließt Video nicht aus§ 4 Absatz 5 Satz 4 AU-Richtlinie
Telefonfünf KalendertageVideo nicht möglich, keine schwere Symptomatik, Praxis kennt Sie§ 4 Absatz 5a AU-Richtlinie
Verlängerung per Videonach Einschätzung der Praxisvorher persönliche Untersuchung wegen derselben Krankheit§ 4 Absatz 5 Satz 6 AU-Richtlinie

Für eine Verlängerung gilt eine zusätzliche Hürde: Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit soll per Video nur festgestellt werden, wenn zuvor wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit nach persönlicher Untersuchung in der Praxis festgestellt wurde (§ 4 Absatz 5 Satz 6). Wer schon die erste Krankschreibung per Video bekommen hat, muss für die Folgebescheinigung also in der Regel in die Praxis. Außerdem gilt: Einen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Video gibt es nicht (§ 4 Absatz 5 Satz 9). Hält die Ärztin oder der Arzt eine hinreichend sichere Beurteilung per Video nicht für möglich, verweist sie oder er auf eine Untersuchung vor Ort (§ 4 Absatz 5 Satz 7).

Rückwirkend krankschreiben ist nur ausnahmsweise möglich. Nach § 5 Absatz 3 der Richtlinie ist eine Rückdatierung nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Nimmt jemand einen vereinbarten Termin für eine erneute Videosprechstunde nicht wahr, kann eine rückwirkende Bescheinigung versagt werden (§ 5 Absatz 3 Satz 3). Ein Gerät, das am Tag des Folgetermins funktioniert, ist deshalb mehr als eine Bequemlichkeit.

Krankschreibung per Telefon: bis zu fünf Tage

Unter engeren Bedingungen erlaubt die Richtlinie auch eine Krankschreibung nach einem Telefonat mit der Praxis. § 4 Absatz 5a nennt drei Voraussetzungen: Eine Videosprechstunde ist nicht möglich, die Erkrankung zeigt keine schwere Symptomatik, und Sie sind der Praxis aus früherer Behandlung bekannt, denn für unbekannte Versicherte gilt die Telefonregel ausdrücklich nicht (§ 4 Absatz 5a Satz 2). Die erste Krankschreibung soll dann bis zu fünf Kalendertage nicht überschreiten.

Sofern die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist, kann diese bei Versicherten mit Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, entsprechend der Vorgaben nach Absatz 5 auch nach telefonischer Anamnese mit der Maßgabe erfolgen, dass die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen nicht hinausgehen soll.

§ 4 Absatz 5a Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

Für die Vorbereitung folgt daraus eine Reihenfolge. Die Richtlinie nennt das Telefon nur für den Fall, dass eine Videosprechstunde nicht möglich ist. Wer die Videosprechstunde eingerichtet und getestet hat, hat damit den Weg vorbereitet, den die Richtlinie an erster Stelle nennt. Ein Telefon mit gutem Empfang gehört trotzdem dazu, denn auch Rückfragen und Terminabsprachen können per Telefon kommen. Ist der Empfang im Haus schwach, hilft der Beitrag WLAN-Telefonie bei schlechtem Handyempfang einrichten.

Eine Krankschreibung ist das Ergebnis eines ärztlichen Gesprächs, nicht sein Zweck. Die KBV weist darauf hin, dass Praxen Termine nicht allein zum Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anbieten dürfen. Beschreiben Sie im Termin deshalb Ihre Beschwerden: seit wann sie bestehen, ob Sie Fieber gemessen haben und was Sie bereits eingenommen haben. Die Entscheidung über die Krankschreibung trifft die Praxis.

Was Berufstätige dem Arbeitgeber melden

Die Krankschreibung per Video oder Telefon ändert nichts an den Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Nach § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag nötig, und der Arbeitgeber darf sie auch früher verlangen.

Für gesetzlich Versicherte hat sich der Weg dieser Bescheinigung verändert. Nach § 5 Absatz 1a EntgFG legen sie dem Arbeitgeber keine Bescheinigung vor, sondern lassen die Arbeitsunfähigkeit zu den genannten Zeitpunkten ärztlich feststellen und sich eine Bescheinigung aushändigen. Die Daten gehen von der Praxis an die Krankenkasse, und die Krankenkasse erstellt nach § 109 SGB IV eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber. Die Pflicht der Praxis, Ihnen eine Bescheinigung für die eigenen Unterlagen auszuhändigen, bleibt davon unberührt. Fragen Sie im Videotermin, wie diese Bescheinigung zu Ihnen kommt.

Die Krankmeldung bleibt Ihre Aufgabe

Die elektronische Übermittlung ersetzt den gelben Zettel, nicht die Mitteilung. Dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange voraussichtlich, sagen Sie Ihrem Arbeitgeber nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EntgFG weiterhin selbst und unverzüglich, am besten, bevor Sie sich in das Online-Wartezimmer setzen. Ausnahmen vom elektronischen Verfahren nennt § 5 Absatz 1a EntgFG etwa für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.

Das E-Rezept: drei Wege in die Apotheke

Seit dem 1. Januar 2024 sind alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung das E-Rezept zu nutzen (gematik). Das Rezept wird digital erstellt und signiert und lässt sich auf drei Wegen einlösen: mit der elektronischen Gesundheitskarte, per Smartphone oder mit einem Ausdruck. Das E-Rezept-Portal der gematik nennt die Videosprechstunde ausdrücklich als möglichen Ausgangspunkt. Bei Patientinnen und Patienten, die der Praxis unbekannt sind, soll das Verschreiben nach Angaben der KBV allerdings nur ausnahmsweise in medizinisch vertretbaren Einzelfällen geschehen.

Gesundheitskarte

In der Apotheke stecken Sie die Karte in das Kartenterminal, die Apotheke sieht das Rezept. Der Weg braucht keine App und keine Anmeldung, aber einen Gang zur Apotheke mit der Karte.

E-Rezept-App

Die App der gematik zeigt Rezepte auf dem Smartphone, listet Apotheken in der Nähe und bestellt zur Reservierung, per Botendienst oder per Versand. Die Anmeldung läuft über die GesundheitsID.

Ausdruck

Den Rezeptcode auf dem Papierausdruck zeigen Sie in der Apotheke vor. Der Weg kommt ohne Smartphone aus, setzt aber voraus, dass der Ausdruck zu Ihnen gelangt.

Für Menschen, die krank zu Hause bleiben, ist die App der Weg ohne Gang zur Apotheke, aber auch der mit den meisten Voraussetzungen. Die Anmeldung in der E-Rezept-App erfolgt über die GesundheitsID, die Sie über die ePA-App Ihrer Krankenkasse nutzen (E-Rezept-Portal der gematik). Wer diese Anmeldung schon für die elektronische Patientenakte erledigt hat, ist einen großen Schritt weiter; wie das geht, steht im Beitrag Elektronische Patientenakte: App einrichten. Die App zeigt außerdem Apotheken in der Nähe an und lässt Sie wählen, ob Sie reservieren, den Botendienst nutzen oder per Versand bestellen.

Für Seniorinnen und Senioren mit Dauermedikation ist das Folgerezept ein zentraler Punkt. Nach Angaben des E-Rezept-Portals der gematik können Sie ein Folgerezept im selben Abrechnungsquartal bei Ihrer Praxis anfragen und in der App abrufen, ohne die Praxis zu besuchen. Ob und wie Ihre Praxis solche Anfragen annimmt, per Telefon, Formular oder Nachricht, erfahren Sie dort. Fragen Sie danach beim nächsten regulären Besuch und nicht erst, wenn die Packung leer ist.

Ein E-Rezept gilt nur einmal

Jedes E-Rezept ist nur einmal einlösbar, und Versicherte können ein E-Rezept nach Angaben der gematik selbst löschen, auch ohne es eingelöst zu haben. Löschen Sie deshalb nichts, bevor das Medikament bei Ihnen ist, und prüfen Sie in der App, ob ein Rezept schon als eingelöst gilt.

Wie lange ein E-Rezept gilt

Die Fristen des E-Rezepts entsprechen denen des Papierrezepts, die gematik fasst sie so zusammen: Ein E-Rezept lässt sich 28 Tage zulasten der gesetzlichen Krankenkasse einlösen. Danach kann es bis zum Ablauf der Gültigkeit als Selbstzahlerrezept eingelöst werden, also insgesamt bis drei Monate nach Ausstellung. Wer die Frist auf Kassenkosten verpasst, zahlt das Medikament danach selbst.

ZeitpunktWas giltQuelle
bis 28 Tage nach AusstellungEinlösen zulasten der gesetzlichen Krankenkassegematik
bis drei Monate nach AusstellungEinlösen als Selbstzahlerrezeptgematik
100 Tage nach der Einlösungautomatische Löschunggematik
zehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit, also Ausstellungsdatum plus 92 Kalendertageautomatische Löschung nicht eingelöster Rezeptegematik

Für den Krankheitsfall heißt das: Ein Rezept, das nach dem Videotermin ausgestellt wurde, muss nicht am selben Tag eingelöst werden. Die Frist von 28 Tagen lässt Zeit, bis Sie selbst wieder zur Apotheke gehen können oder die Lieferung angekommen ist. Eingelöste Rezepte werden nach 100 Tagen automatisch gelöscht, nicht eingelöste zehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit, die die gematik mit Ausstellungsdatum plus 92 Kalendertagen angibt. Wer eine dauerhafte Übersicht über seine Medikamente möchte, kann die Medikationsliste der elektronischen Patientenakte nutzen; beim Einrichten unterstützt unsere ePA-Hilfe zu Hause.

Checkliste für den Krankheitstag

Wenn es so weit ist, hilft eine feste Reihenfolge. Die folgende Liste lässt sich ausdrucken und neben das Tablet legen. Sie setzt voraus, dass der Probelauf erledigt ist; wo er fehlt, beginnt der Tag mit einem Anruf in der Praxis.

  1. Bei lebensbedrohlichen Beschwerden sofort die 112 wählen. Außerhalb der Sprechzeiten bei dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Beschwerden die 116117 anrufen.
  2. Den Arbeitgeber informieren: Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer, unverzüglich (§ 5 Absatz 1 EntgFG).
  3. Die Praxis anrufen oder über den gewohnten Weg einen Videotermin vereinbaren.
  4. Das Gerät laden, in einen ruhigen Raum mit guter Verbindung gehen und die Gesundheitskarte bereitlegen.
  5. Die Beschwerden kurz notieren: seit wann, gemessenes Fieber, eingenommene Medikamente.
  6. Zum Termin über den Zugang der Praxis einwählen und im Online-Wartezimmer warten.
  7. Nach dem Gespräch klären, wie die Bescheinigung für Ihre Unterlagen zu Ihnen kommt und ob ein E-Rezept ausgestellt wurde.
  8. Das E-Rezept in der App prüfen, eine Apotheke wählen und Reservierung, Botendienst oder Versand festlegen, innerhalb von 28 Tagen.

Wie Technik daheim beim Einrichten hilft

Technik daheim richtet Geräte bei Ihnen zu Hause ein, im Raum Hildesheim und im Leinetal. Für die Videosprechstunde heißt das: Wir prüfen mit Ihnen Kamera, Mikrofon und Lautstärke, richten die Freigaben ein, legen den Zugang Ihrer Praxis so ab, dass Sie ihn wiederfinden, und machen einen Testanruf. Die ärztliche Seite, also Terminvergabe, Diagnose, Krankschreibung und Verordnung, bleibt bei Ihrer Praxis.

Kassen-App und ePA

Anmeldung, GesundheitsID und die Verbindung zur E-Rezept-App gehören zusammen. Wie wir dabei begleiten, beschreibt die ePA-Hilfe bei Ihnen zu Hause.

Tablet und Smartphone üben

In den Tablet-Kursen und Smartphone-Kursen üben Sie Videoanrufe, Freigaben und App-Anmeldungen in Ruhe.

Für Senioren und Familien

Die Technikhilfe für Senioren und die Technikhilfe für Familien richten Geräte so ein, wie sie im Haushalt genutzt werden.

Einen Termin für den Probelauf vereinbaren Sie über das Kontaktformular für einen Termin bei Ihnen zu Hause. Legen Sie, wenn vorhanden, die Informationen Ihrer Praxis zur Videosprechstunde und die Zugangsdaten Ihrer Krankenkassen-App bereit. Passwörter und PIN geben Sie selbst ein; wir zeigen, wo sie eingetragen werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel beruht auf folgenden Quellen, abgerufen am 23. September 2026: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der am 21. Februar 2024 in Kraft getretenen Fassung (§ 4 Absatz 5 und 5a, § 5 Absatz 3), die Informationsseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Videosprechstunde, 116117.de zum ärztlichen Bereitschaftsdienst, die Seite der gematik zum E-Rezept und das E-Rezept-Portal der gematik (So funktioniert es, App) sowie § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz und § 109 SGB IV auf gesetze-im-internet.de. Der Beitrag gibt die Regeln wieder und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung; über die Krankschreibung entscheidet die Praxis im Einzelfall.

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