Kurz und einfach erklärt
Im Durchschnitt bekommen Kinder mit neun Jahren ihr erstes eigenes Handy. Den Vertrag machen die Eltern. Sie sind dann für die Kosten zuständig.
Über die Handy-Rechnung können fremde Firmen Geld abbuchen. Das kann bei einem Klick auf Werbung passieren. Eine Sperre beim Anbieter stoppt das. Die Sperre ist kostenlos.
Eine Prepaid-Karte hat ein festes Guthaben. Ist es leer, kostet nichts mehr extra. Stellen Sie keine automatische Aufladung ein.
Im Ausland außerhalb der EU kann mobiles Internet teuer werden. Schalten Sie die mobilen Daten vor der Reise ab, wenn Sie unsicher sind.
Schreiben Sie mit Ihrem Kind Regeln auf. Zum Beispiel: Nichts kaufen ohne Frage. Keine Links in SMS antippen.
Für viele Familien steht in diesen Wochen eine Entscheidung an: Bekommt das Kind zu Weihnachten sein erstes eigenes Handy? Im Durchschnitt sind Kinder 9 Jahre alt, wenn sie ihr erstes eigenes Smartphone erhalten (Bitkom). Über Bildschirmzeit, Altersfreigaben und Jugendschutz wird dabei viel gesprochen, über die Vertragsseite deutlich weniger. Dort entscheidet sich aber, ob ein versehentlich angetipptes Werbebanner ein Abo auf der Handyrechnung auslöst, ob eine Klassenfahrt ins Ausland teuer wird und ob das Datenvolumen bis zum Monatsende reicht. Dieser Beitrag behandelt genau diese Seite: Prepaid oder Laufzeitvertrag, die Drittanbietersperre, Kostenlimits für Datenvolumen und Roaming, den Umgang mit einer unerklärlichen Buchung und eine Handy-Vereinbarung, in der auch das Geld vorkommt. Die Einstellungen am Gerät selbst streifen wir nur und verweisen dafür auf unseren ausführlichen Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze
- Kinder bekommen ihr erstes eigenes Smartphone im Durchschnitt mit 9 Jahren (Bitkom). Den Vertrag schließen in diesem Alter die Eltern, denn ab sieben Jahren sind Kinder nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).
- Die Drittanbietersperre verhindert, dass Abos und Käufe über die Handyrechnung abgerechnet werden. Der Mobilfunkanbieter muss sie auf Verlangen unentgeltlich einrichten (§ 61 Abs. 2 TKG), bei Vertrag und Prepaid.
- Ein Laufzeitvertrag darf anfangs höchstens 24 Monate laufen, und der Anbieter muss auch einen Vertrag über höchstens zwölf Monate anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Prepaid begrenzt die Kosten auf das aufgeladene Guthaben.
- Für Datenroaming muss der Anbieter eine Kostenbremse bereithalten, deren voreingestellter Höchstbetrag bei höchstens 50 Euro ohne Mehrwertsteuer im Monat liegt (Verordnung (EU) 2022/612). Vor Reisen außerhalb der EU gehören die mobilen Daten geprüft.
- Eine unerklärliche Drittanbieter-Buchung sofort beim Mobilfunkanbieter und beim Drittanbieter beanstanden; unter der Mobilfunkgarantie melden Sie den Vorfall innerhalb von 3 Monaten nach der Transaktion (Bundesnetzagentur).
- Kosten gehören in die Handy-Vereinbarung: 74 Prozent der Eltern, deren Kind ein Smartphone nutzen darf, streiten mit ihm über Art oder Umfang der Nutzung (Bitkom). Drei feste Regeln zu Käufen, Links und Datenvolumen schaffen Klarheit.
Mit 9 Jahren das erste eigene Smartphone
Der Digitalverband Bitkom hat für seinen Studienbericht „Eltern in der digitalen Welt“ 1.004 Eltern mit Kindern im Alter von 6 bis 18 Jahren telefonisch befragen lassen (Bitkom). Das Ergebnis zum Einstieg: Ab etwa 7 Jahren beginnen Kinder, ein Smartphone zu nutzen, ein eigenes Gerät bekommen sie im Durchschnitt mit 9 Jahren (Bitkom). Das ist das Alter, in dem viele Kinder allein zur Schule, zum Sport oder zu Freunden gehen und die Eltern sie unterwegs erreichen möchten.
Genau darum geht es den meisten Familien. Von den befragten Eltern, deren Kind ein eigenes Smartphone besitzt, finden es 99 Prozent wichtig, dass ihr Kind das Gerät dabeihat, um es erreichen zu können (Bitkom). Für Geräte und Medien zusammen geben Eltern im Durchschnitt 503 Euro pro Jahr und Kind aus, davon 362 Euro für Geräte wie Smartphone, Tablet oder Laptop und 141 Euro für digitale Medien wie Mobilfunkverträge, Lernsoftware oder Spiele (Bitkom). Der Anteil für Verträge und Inhalte ist kleiner als der Gerätepreis, er lässt sich aber am ehesten steuern: über die Wahl des Tarifs, über Sperren beim Anbieter und über klare Absprachen.
Was dieser Beitrag bewusst auslässt
Vertrag oder Prepaid: wer unterschreibt, wer zahlt
Ein neunjähriges Kind kann einen Mobilfunkvertrag nicht allein wirksam abschließen. Wer das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), und volljährig wird man mit Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB). Für eine Willenserklärung, die ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, braucht ein Minderjähriger die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). In der Praxis schließen deshalb die Eltern den Vertrag oder kaufen die Prepaid-Karte, und das Kind nutzt die SIM-Karte. Daraus folgt: Einstellungen beim Anbieter, Sperren und Beanstandungen laufen über den Vertragsinhaber, also über Sie.
Für Laufzeitverträge setzt das Telekommunikationsgesetz klare Grenzen. Die anfängliche Laufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten, und der Anbieter muss vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Verlängert sich der Vertrag danach stillschweigend, können Sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Bei einem Kinderhandy spricht viel für eine kurze Bindung: Wie viel Datenvolumen ein Kind braucht, ändert sich mit dem Alter, und ein Tarifwechsel fällt mit kurzer Laufzeit leichter.
Prepaid funktioniert anders: Das Kind telefoniert und surft mit Guthaben, das vorher aufgeladen wurde. Das Gesetz sichert Verbrauchern die Möglichkeit zu, Mobilfunk auf Vorauszahlungsbasis zu nutzen (§ 64 Abs. 1 TKG), und bei Vertragsende erstattet der bisherige Anbieter auf Anfrage das Restguthaben (§ 64 Abs. 4 TKG). Der größte Vorteil für Familien: Ist das Guthaben verbraucht, endet die kostenpflichtige Nutzung, statt dass eine Rechnung wächst. Das gilt allerdings nur, solange keine automatische Aufladung per Lastschrift oder Kreditkarte eingerichtet ist. Vor Drittanbietern schützt Prepaid nicht von selbst, denn deren Leistungen lassen sich auch über das Prepaid-Guthaben begleichen (Bundesnetzagentur).
| Frage | Prepaid-Karte | Laufzeitvertrag |
|---|---|---|
| Vertragsbindung | je nach Tarif; Restguthaben bei Vertragsende auf Anfrage zurück (§ 64 Abs. 4 TKG) | anfangs höchstens 24 Monate, Angebot über höchstens 12 Monate ist Pflicht (§ 56 Abs. 1 TKG) |
| Kostengrenze | das aufgeladene Guthaben, solange keine automatische Aufladung läuft | nur, wenn Tarif oder Zusatzoption eine Obergrenze vorsehen |
| Drittanbieter | können vom Guthaben abgebucht werden, Sperre möglich | erscheinen auf der Rechnung, Sperre möglich |
| Datenvolumen aufgebraucht | Drosselung oder Nachkauf vom Guthaben, je nach Tarif | Drosselung oder kostenpflichtige Datenautomatik, je nach Tarif |
| Passt zu | Einstieg mit festem Monatsbudget | Kindern, die mehr Datenvolumen zu einem festen Preis brauchen |
Manche Anbieter koppeln eine zusätzliche Karte an den Vertrag der Eltern. Das ist bequem, hat aber eine Tücke: Eine Drittanbietersperre gilt unter Umständen nur für die Rufnummer, für die sie beantragt wurde. Nennen Sie beim Antrag deshalb ausdrücklich die Nummer des Kindes und lassen Sie sich bestätigen, für welche Rufnummern die Sperre eingerichtet ist.
Die Drittanbietersperre: was sie sperrt und was nicht
Drittanbieter sind Unternehmen, die nicht Ihr Mobilfunkanbieter sind, ihre Leistungen aber über die Mobilfunkrechnung abrechnen. Die Bundesnetzagentur nennt als Beispiele kostenpflichtige Angebote in App-Stores, ÖPNV-Karten, Parktickets, E-Books, Musik- und Streamingangebote, Kleinspenden und Abonnements (Bundesnetzagentur). Zugeordnet werden solche Käufe über die Rufnummer: Jeder SIM-Karte ist eine eindeutige Nummer zugeordnet, die bei Kaufprozessen über das Mobilfunkgerät genutzt wird (Bundesnetzagentur).
Genau diese Abrechnung können Sie abschalten lassen. Endnutzer können von ihrem Mobilfunkanbieter verlangen, dass die Identifizierung ihres Anschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird (§ 61 Abs. 2 TKG). „Netzseitig“ heißt: Die Sperre sitzt beim Anbieter, nicht auf dem Gerät. Sie wirkt deshalb auch dann, wenn die SIM-Karte in ein anderes Handy wandert, und ein Kind kann sie in den Einstellungen nicht abschalten. Die Einrichtung ist kostenlos, die spätere Aufhebung kann dagegen kostenpflichtig sein (Bundesnetzagentur).
Warum das bei Kindern zählt, beschreibt die Verbraucherzentrale: In vielen Fällen reicht ein unbedachtes oder versehentliches Antippen eines Werbebanners, um in einer Abofalle zu landen; bekannt sind auch Fälle, in denen Nutzer ganz ohne Antippen auf fremde Seiten umgeleitet wurden und am Ende ungewollte Abos mit bis zu 9,99 Euro pro Woche hatten (Verbraucherzentrale). Bei werbefinanzierten Apps kann je nach Einstellung schon ein unüberlegter Klick zum Kauf führen (Verbraucherzentrale). Technisch läuft dabei im Hintergrund eine Erkennung der Rufnummer ab, die nur funktioniert, wenn das Gerät über Mobilfunk mit dem Internet verbunden ist; das gilt auch für Prepaid-Tarife (Verbraucherzentrale).
Seit dem 1. Februar 2020 gelten dafür strengere Regeln, denn spätestens ab diesem Tag musste die Festlegung der Bundesnetzagentur umgesetzt sein (Bundesnetzagentur). Seitdem dürfen Mobilfunkanbieter Drittanbieterleistungen nur abrechnen, wenn der Kunde vorher auf eine Bestätigungsseite des Mobilfunkanbieters umgeleitet wurde (Redirect) oder wenn der Anbieter ein Bündel von Schutzmaßnahmen umsetzt, zu dem eine Geld-zurück-Garantie gehört (Bundesnetzagentur). Für Abonnements ist der Redirect auch im zweiten Modell Pflicht, außer nach einer Anmeldung über einen sogenannten Trusted-Partner-Login; Einzelkäufe laufen dort dagegen ohne Redirect (Bundesnetzagentur). In ihrem Jahresbericht 2025 bezeichnet die Bundesnetzagentur die Beschwerdezahlen zu diesem Thema als weiterhin vergleichsweise gering (Bundesnetzagentur). Die Sperre bleibt trotzdem sinnvoll: Eine Bestätigungsseite schützt nur, wenn jemand sie liest und versteht, und bei einem neunjährigen Kind ist das nicht selbstverständlich.
Ebenso wichtig ist, was die Drittanbietersperre nicht erfasst:
- Käufe mit Kreditkarte, Lastschrift oder Rechnung: Die Sperre unterbindet nur den Bestell- und Zahlungsweg über die Mobilfunkrechnung, andere Bezahlarten funktionieren weiter (Verbraucherzentrale).
- Mobiles Bezahlen im Laden mit einer in der App hinterlegten Bank- oder Kreditkarte: Diesen Bezahlweg sperrt die Drittanbietersperre nicht (Verbraucherzentrale).
- Anrufe bei teuren Sonderrufnummern und Kurzwahldiensten: Dafür gibt es eine eigene, ebenfalls unentgeltliche Sperre für bestimmte Rufnummernbereiche (§ 61 Abs. 1 TKG).
- Datenroaming außerhalb der EU: Hier helfen Roaming-Einstellungen und die Kostenbremse des Anbieters, nicht die Drittanbietersperre.
- In-App-Käufe, die über eine im App-Store-Konto hinterlegte Zahlungsart statt über die Handyrechnung laufen: Hier greift die Kaufbestätigung durch die Eltern in der Familienverwaltung des Geräts.
Vollsperre oder Teilsperre
So beantragen Sie die Sperre
Eine Einstellung im Handy gibt es dafür nicht: Um eine Drittanbietersperre einzurichten, wendet sich der Kunde an sein Mobilfunkunternehmen (Bundesnetzagentur). Am einfachsten geht es in dieser Reihenfolge:
- Idealerweise gleich beim Vertragsabschluss oder beim Kauf der Prepaid-Karte beantragen; nachträglich geht es über die Kunden-Hotline oder den Kundenbereich im Internet (Verbraucherzentrale).
- Wenn Hotline oder Portal nicht weiterhelfen, schriftlich beantragen: Die Verbraucherzentrale stellt dafür einen Musterbrief bereit, der an den Mobilfunkanbieter geht (Verbraucherzentrale).
- Die Rufnummer des Kindes ausdrücklich nennen, vor allem bei mehreren Karten in einem Vertrag, und eine schriftliche Bestätigung der Sperre verlangen.
- Im selben Schreiben die Sperre für teure Rufnummernbereiche und Kurzwahldienste beantragen, die ebenfalls unentgeltlich ist (§ 61 Abs. 1 TKG).
- Die erste Rechnung oder die Guthabenübersicht prüfen: Erscheinen dort Posten von Drittanbietern, greift die Sperre noch nicht oder nicht für diese Nummer.
- Nach einem Tarifwechsel, einer neuen SIM-Karte oder einer Rufnummernmitnahme nachfragen, ob die Sperre weiter besteht.
Kostenlimit und Datenvolumen: wo das Geld sonst hingeht
Der zweite Kostentreiber ist das Datenvolumen. Wer unterwegs ab und zu etwas nachschaut und Chatnachrichten beantwortet, sollte laut Verbraucherzentrale mit einem Datenpaket von 2 bis 6 Gigabyte pro Monat gut auskommen (Verbraucherzentrale). Wer häufig Videos oder Musik über die mobilen Daten streamt, braucht ein größeres Paket (Verbraucherzentrale). Zuhause gehört das Kinderhandy deshalb ins WLAN, und Updates sollten nur über WLAN heruntergeladen werden, wie die Verbraucherzentrale rät (Verbraucherzentrale). Reicht das Funknetz nicht bis ins Kinderzimmer, hilft eine WLAN-Optimierung im ganzen Haus.
Teuer wird es, wenn der Tarif nach dem Verbrauch automatisch nachbucht. Ist das Volumen aufgebraucht, wird die Verbindung in der Regel gedrosselt; Kostenfallen lauern, wenn der Tarif eine Datenautomatik vorsieht oder sich kostenpflichtig weitere Pakete hinzubuchen lassen (Verbraucherzentrale). Für ein Kinderhandy ist die Drosselung die freundlichere Grenze: Das Kind merkt, dass das Volumen aufgebraucht ist, und die Rechnung bleibt gleich. Fragen Sie bei Vertragsschluss gezielt, ob eine Datenautomatik eingebaut ist und wie sie sich abschalten lässt.
Auch in einer Telefon-Flatrate sind nicht alle Nummern enthalten. Die Verbraucherzentrale rät, Anrufe bei kostenpflichtigen Nummern zu vermeiden, beispielsweise mit den Vorwahlen 0900, 0180, 0137, 0700 oder 032 (Verbraucherzentrale). Statt das Kind die Vorwahlen auswendig lernen zu lassen, ist die netzseitige Sperre für bestimmte Rufnummernbereiche und Kurzwahldienste der einfachere Weg; sie ist unentgeltlich, nur die spätere Freischaltung kann etwas kosten (§ 61 Abs. 1 TKG).
Innerhalb der EU können Flatrates und Datenvolumen genauso genutzt werden wie zu Hause, anders sieht es in Nicht-EU-Ländern, auf Schiffen und in Flugzeugen aus (Verbraucherzentrale). Das betrifft Familien bei Klassenfahrten, beim Skiurlaub in der Schweiz oder auf einer Fähre. Für Datenroaming muss der Anbieter eine Kostenbremse bereithalten: Ein voreingestellter Höchstbetrag liegt nahe bei 50 Euro ohne Mehrwertsteuer pro monatlichem Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber, und er gilt für alle Kunden, die keine andere Grenze gewählt haben (Verordnung (EU) 2022/612). Bei 80 Prozent des Höchstbetrags kommt eine Meldung aufs Handy (Verordnung (EU) 2022/612). Außerhalb der EU greift diese Funktion nur, wenn das besuchte Netz die Messung in Echtzeit zulässt; sonst erhält der Kunde bei der Einreise eine SMS mit diesem Hinweis (Verordnung (EU) 2022/612). Die Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2032 (Verordnung (EU) 2022/612). Wer unsicher ist, schaltet die mobilen Daten vor Reiseantritt vorsichtshalber ab, wie es die Verbraucherzentrale empfiehlt (Verbraucherzentrale).
Drittanbietersperre
Beim Anbieter beantragt, schriftlich bestätigt und ausdrücklich für die Rufnummer des Kindes eingerichtet.
Sonderrufnummern
Sperre für teure Rufnummernbereiche und Kurzwahldienste im selben Schreiben mit beantragt.
Datenautomatik
Abgeschaltet oder gar nicht erst gebucht, damit nach dem Volumen die Drosselung greift statt einer Nachbuchung.
Roaming
Kostenbremse aktiv, Datenroaming vor Reisen außerhalb der EU geklärt, im Zweifel mobile Daten aus.
Store-Konto
Keine Zahlungsart im Konto des Kindes hinterlegt, Käufe nur nach Bestätigung durch die Eltern.
Erste Rechnungen
Die ersten Rechnungen oder Guthabenabbuchungen gemeinsam ansehen und unbekannte Posten sofort klären.
Kinderkonto und Familienfreigabe: das Nötigste am Gerät
Am Gerät selbst geht es um zwei Kostenfragen. Erstens braucht das Kind ein eigenes Konto im Familienverbund des Betriebssystems und nicht das Konto eines Elternteils, sonst kauft es mit den Zahlungsdaten der Eltern ein. Zweitens sollten Käufe und neue Apps erst nach Zustimmung der Eltern möglich sein; die gängigen Smartphone-Systeme bieten dafür eine Freigabe innerhalb der Familie an. Die Verbraucherzentrale empfiehlt zusätzlich, im App-Store festzulegen, dass Käufe nur mit Passwortabfrage oder Identifizierung möglich sind (Verbraucherzentrale).
Viele Eltern jüngerer Kinder nutzen solche Funktionen bereits: Von den Eltern der 6- bis 9-Jährigen, die ein Smartphone nutzen dürfen, haben 90 Prozent Jugendschutzfunktionen oder altersgerechte Einstellungen aktiviert (Bitkom). Wie Sie Nutzungszeiten, Altersfreigaben und App-Freigaben im Einzelnen einrichten und wie Zeitpläne im Router zusätzlich greifen, steht in unserem Ratgeber zur Bildschirmzeit für Kinder. Dort lesen Sie auch, warum Ortung mit Augenmaß besser wirkt als heimliche Kontrolle.
Bekommt das Kind ein gebrauchtes Handy aus der Familie, gehört es vorher vollständig zurückgesetzt, damit keine Konten, Zahlungsdaten oder Fotos der Vorbesitzer darauf bleiben; wie das sauber gelingt, zeigt der Beitrag Altes Handy verkaufen: Daten wirklich sicher löschen. Bei sehr alten Modellen lohnt zudem ein Blick auf die Netzanzeige und auf VoLTE; was dabei zu prüfen ist, steht im Beitrag zur 2G-Abschaltung und alten Handys. Sollen Kontakte und Fotos vom alten auf das neue Gerät, übernimmt das unser Daten-Umzug.
Eine fremde Buchung auf der Rechnung: so gehen Sie vor
Steht trotz aller Vorsicht ein unbekannter Posten auf der Rechnung, hilft zuerst ein Blick auf die Angaben. Weist eine Rechnung Forderungen von Drittanbietern aus, muss sie deren Namen und ladungsfähige Anschrift sowie eine Ortsnetzrufnummer oder kostenfreie Kundendienstnummer nennen (§ 62 Abs. 2 TKG). In vielen Fällen steht dort nicht der eigentliche Abo-Betreiber, sondern eine Abrechnungsfirma, die für ihn abrechnet (Verbraucherzentrale). Fragen Sie auch in der Familie nach: Nutzen andere das Smartphone mit, rät die Bundesnetzagentur, im Umfeld zu klären, ob jemand den Betrag oder den Namen des Anbieters zuordnen kann (Bundesnetzagentur).
- Abo beenden: das ungewollte Abo bei der Abrechnungsfirma oder direkt beim Abo-Betreiber kündigen; das ist auch Voraussetzung dafür, das Geld über die Mobilfunkgarantie erstattet zu bekommen (Verbraucherzentrale).
- Beanstanden: den Posten unverzüglich und begründet beim Mobilfunkanbieter und zusätzlich beim Drittanbieter beanstanden (Bundesnetzagentur). Für Einwände gegen eine Abrechnung nennt das Gesetz eine Frist von acht Wochen nach Zugang (§ 67 Abs. 2 TKG).
- Garantie nutzen: Hat Ihr Anbieter die Mobilfunkgarantie abgegeben, melden Sie den Vorfall innerhalb von 3 Monaten nach der Transaktion (Bundesnetzagentur). Bis zu einer Grenze von 50 Euro gilt die Garantie ohne Vorlage weiterer Nachweise; ausgenommen sind unter anderem Käufe, die ordnungsgemäß über den Redirect bestätigt oder nach einem Trusted-Partner-Login ausgelöst wurden (Bundesnetzagentur).
- Zahlung steuern: Bei Lastschrift prüfen, ob Sie die Abbuchung widerrufen und nach Kürzung um den strittigen Posten neu anweisen (Bundesnetzagentur). Bei einer Teilzahlung ausdrücklich angeben, worauf sie angerechnet wird, denn sonst wird sie anteilig auf alle Forderungen der Rechnung verteilt (§ 62 Abs. 3 TKG).
- Melden: unseriöse Drittanbieter über das Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur melden und Rechnungskopie und Rufnummer beilegen (Bundesnetzagentur).
Eine häufige Sorge ist, dass der Anbieter wegen eines strittigen Postens das Kinderhandy sperrt. Das Gesetz zieht dafür enge Grenzen: Eine Sperre wegen Zahlungsverzugs ist erst zulässig, wenn der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung mit mindestens 100 Euro in Verzug ist (§ 61 Abs. 4 TKG), und sie muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angedroht werden (§ 61 Abs. 4 TKG). Nicht titulierte, bestrittene Forderungen Dritter bleiben bei der Berechnung außer Betracht (§ 61 Abs. 4 TKG). Unstrittige Rechnungsposten sollten Sie trotzdem wie gewohnt zahlen, um keine Sperre des Anschlusses zu riskieren (Verbraucherzentrale).
„Unsere Handy-Regeln“: eine Vereinbarung, in der auch Kosten stehen
Technische Sperren fangen viel ab, das Gespräch ersetzen sie nicht. Streit gibt es ohnehin: 74 Prozent der Eltern, deren Kind ein Smartphone nutzen darf, streiten mit ihrem Kind über Art oder Umfang der Nutzung (Bitkom). Und 47 Prozent der Eltern mit festgelegtem Zeitlimit berichten, dass ihr Kind das Smartphone häufig länger nutzt als vereinbart (Bitkom). Der Bitkom empfiehlt Eltern, Regeln zu Nutzungszeiten und Verhaltensstandards gemeinsam festzulegen (Bitkom). Eine schriftliche Vereinbarung, die beide unterschreiben, macht solche Regeln sichtbar, und sie ist der richtige Ort für die Kostenfragen, die im Alltag sonst untergehen. Eine Vorlage für den Anfang:
- Kein Kauf und kein Abo ohne Rückfrage, auch nicht für ein Spiel-Extra, ein Hintergrundbild oder eine Testphase.
- Links in SMS und Chatnachrichten nicht antippen, sondern erst fragen.
- Das Datenvolumen gemeinsam im Blick behalten; ist es aufgebraucht, wird bis zum Monatsende gewartet und nicht nachgebucht.
- Neue Apps und Messenger nur nach Absprache installieren.
- Den Standort teilen wir für bestimmte Situationen, über die wir vorher gesprochen haben.
- Geht das Handy verloren, sagt das Kind sofort Bescheid, damit die SIM-Karte gesperrt werden kann.
Die Regel zu Links hat einen handfesten Grund. Bei der Bundesnetzagentur gingen im Jahr 2025 insgesamt 28.036 Beschwerden zu rechtswidrigen Nachrichten ein, die über SMS oder Messenger-Dienste versendet wurden (Bundesnetzagentur). Mit einer eigenen Rufnummer kann auch das Kind solche Nachrichten bekommen. Wie Sie Betrugsnachrichten erkennen und was im Ernstfall zu tun ist, erklärt unser Beitrag Phishing und Fake-Anrufe abwehren.
Bei Messengern und sozialen Netzwerken lohnt ein Blick auf das Alter. Verarbeitet ein Online-Dienst die Daten eines Kindes auf Grundlage einer Einwilligung, ist das ohne Zustimmung der Eltern erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr rechtmäßig (Art. 8 DSGVO). Viele Dienste nennen zudem in ihren Nutzungsbedingungen ein eigenes Mindestalter. Für den Einstieg in soziale Netzwerke wünschen sich Eltern im Durchschnitt ein Alter von 14 Jahren (Bitkom). Was davon für Ihr Kind gilt, gehört in die Vereinbarung, ebenso wie die Frage, mit wem es seinen Standort teilt.
Die Übergabe: erst Vertrag, dann Gerät, dann Geschenkpapier
Damit am Heiligabend nichts mehr fehlt, empfiehlt sich eine Reihenfolge, die mit dem Vertrag beginnt und mit dem Geschenkpapier endet. Bis die Bestätigung einer Sperre vorliegt, kann es etwas dauern, deshalb stehen die Schritte beim Anbieter am Anfang:
- Tarif wählen und SIM-Karte bestellen; Drittanbietersperre und Sperre für Sonderrufnummern im selben Zug beantragen.
- Die schriftliche Bestätigung abwarten und Datenautomatik sowie Kostenbremse für Roaming prüfen.
- Das Gerät aktualisieren, ein eigenes Kinderkonto im Familienverbund anlegen und die Kaufbestätigung einschalten.
- Notfallkontakte der Eltern speichern und mit der neuen SIM-Karte einen Probeanruf machen.
- Die Handy-Vereinbarung vorbereiten, damit sie beim Auspacken auf dem Tisch liegt.
Wie Sie ein Geschenkgerät allgemein vorbereiten, mit Updates, Zugangsbrief und eigenem Übergabetermin, steht im Ratgeber Technik verschenken: Geräte vor Weihnachten einrichten. Für das Kinderhandy kommt hinzu, dass die Zugänge bei den Eltern liegen: Zugangsdaten und Wiederherstellungscodes des Kinderkontos gehören in die Unterlagen der Eltern, nicht auf einen Zettel im Kinderzimmer.
Wie Technik daheim beim ersten Kinderhandy hilft
Wir kommen im Raum Hildesheim und im Leinetal zu Ihnen nach Hause und richten das erste Handy so ein, dass es unterm Baum startklar ist: Kinderkonto im Familienverbund, Kaufbestätigung, Updates, Notfallkontakte und die Verbindung mit Ihrem WLAN. Gemeinsam gehen wir Ihren Vertrag durch, zeigen, wo Sie Drittanbietersperre, Sperre für Sonderrufnummern und Kostenbremse beim Anbieter beantragen, und prüfen nach der Bestätigung, ob alles greift. Den Antrag selbst stellen Sie als Vertragsinhaber; wir helfen beim Formulieren und im Kundenportal. Mehr zu unserem Angebot finden Sie unter Technik für Familien.
Was ein Hausbesuch kostet, steht übersichtlich auf unserer Seite Preise. Alle weiteren Einsatzbereiche vom Router bis zum Fernseher finden Sie unter Leistungen. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular, welches Gerät und welcher Tarif geplant sind, dann bringen wir zum Termin mit, was wir brauchen.
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