Kurz und einfach erklärt
Ab 2027 kommt der Bescheid vom Finanzamt oft nicht mehr per Brief. Er liegt dann in Ihrem Konto bei ELSTER. Das gilt, wenn Sie die Erklärung selbst dort abgeben.
Sie bekommen eine Mail. In der Mail ist der Bescheid nicht drin. Sie müssen sich bei ELSTER anmelden und ihn dort holen.
Am vierten Tag gilt der Bescheid als angekommen. Das gilt auch, wenn Sie ihn nicht ansehen. Dann haben Sie einen Monat Zeit für einen Einspruch.
Prüfen Sie jetzt drei Dinge: Stimmt die Mail-Adresse im Konto? Haben Sie eine Kopie der Datei zum Anmelden? Können Sie einen Bescheid holen und speichern?
Sie wollen lieber Briefe? Dann stellen Sie bei ELSTER einen Antrag. Der Antrag gilt ab dann für alle neuen Bescheide.
Ab dem Jahreswechsel kommt der Einkommensteuerbescheid für viele Haushalte nicht mehr in den Briefkasten, sondern als PDF in Mein ELSTER. Der Grund ist eine Anwendungsregel im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung: § 122a Abs. 1 Satz 2 AO gilt für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden (Art. 97 § 28 EGAO). Wer die Steuererklärung selbst über sein ELSTER-Konto abgibt, bekommt den Bescheid danach in der Regel zum Abruf bereitgestellt. Das Finanzamt schickt eine E-Mail, der Bescheid selbst steckt nicht darin, und am vierten Tag nach der Bereitstellung gilt er als bekannt gegeben, ob jemand hineingeschaut hat oder nicht (§ 122a Abs. 4 AO). Für Menschen, die ihr Postfach selten öffnen oder deren Zertifikatsdatei auf einem alten Rechner liegt, ist das die eigentliche Umstellung. Dieser Beitrag zeigt, was sich rechtlich ändert, wie Sie Zugang, Benachrichtigungsadresse und Zertifikatsdatei vor dem Jahreswechsel prüfen, wie ein Abruf abläuft und wann der Antrag auf Papier die bessere Wahl ist. Um den Inhalt der Steuererklärung geht es hier nicht, sondern um die Technik, mit der der Bescheid verlässlich ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden, stellt das Finanzamt bei Erklärungen über das eigene ELSTER-Konto in der Regel nur noch zum Abruf bereit (Art. 97 § 28 EGAO, § 122a AO).
- Ein bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben, auch ohne Abruf (§ 122a Abs. 4 AO); ab dann bleibt ein Monat für den Einspruch (§ 355 AO).
- Die Benachrichtigung geht an die E-Mail-Adresse im ELSTER-Konto und enthält keinen Bescheid (ELSTER). Prüfen Sie Adresse und Spamordner und tragen Sie portal@elster.de als erlaubten Absender ein.
- Eine Zertifikatsdatei ist drei Jahre gültig; die erste Erinnerung kommt knapp drei Monate vor Ablauf (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz). Eine Kopie auf einem USB-Stick hält den Zugang bei einem Rechnerdefekt offen.
- Üben Sie den Abruf einmal ohne Fristdruck: anmelden, Posteingang öffnen, PDF speichern. ELSTER empfiehlt, das Dokument zusätzlich auf dem eigenen Computer zu sichern (ELSTER).
- Wer weiter Papier möchte, stellt in Mein ELSTER einen Antrag auf postalische Bekanntgabe; er wirkt nur für die Zukunft (§ 122a Abs. 2 AO). Eine frühere Nichteinwilligung zählt nicht als Antrag (Bundesministerium der Finanzen).
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Die Neufassung von § 122a AO ist schon seit Beginn dieses Jahres in Kraft: Sie gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind (Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO). Ihren Kern hat der Gesetzgeber aber um ein Jahr verschoben. Der Satz, nach dem Steuerbescheide auf elektronisch übermittelte Erklärungen mittels Bereitstellung bekannt gegeben werden sollen, ist erst auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden (Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO). Im laufenden Jahr ändert sich deshalb noch nichts: 2026 werden Bescheide nur dann elektronisch bekannt gegeben, wenn im ELSTER-Benutzerkonto vorher aktiv eingewilligt wurde; alle übrigen kommen weiter mit der Post (Bundesministerium der Finanzen).
Ab 2027 dreht sich das Verhältnis um. Eine ausdrückliche Einwilligung ist dann nicht mehr notwendig, der elektronische Bescheid wird zum Regelfall, solange kein Antrag auf Papier gestellt wird (Bundesministerium der Finanzen). Entscheidend ist der Weg, auf dem die Erklärung beim Finanzamt ankam. § 122a Abs. 1 Satz 2 AO nennt den Fall, dass die Erklärung vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde, und den Fall, dass eine Person mit Empfangsvollmacht sie übermittelt hat, etwa eine Steuerberatung (§ 122a AO). Für den Privathaushalt zählt vor allem der erste: Wer die Erklärung in Mein ELSTER ausfüllt und abschickt, wird ab dem kommenden Jahr in der Regel digital beschieden. Das gilt nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums unabhängig davon, wann die Erklärung abgegeben wurde, also auch für eine Erklärung, die noch 2026 eingereicht wurde und deren Bescheid erst im neuen Jahr kommt (Bundesministerium der Finanzen).
| Ihre Situation | Bescheid ab 2027 | Grundlage |
|---|---|---|
| Erklärung selbst über Mein ELSTER abgegeben, kein Antrag gestellt | in der Regel zum Abruf bereitgestellt, Hinweis per E-Mail | § 122a Abs. 1 Satz 2 AO |
| Erklärung über Mein ELSTER, Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt | per Post | § 122a Abs. 2 AO |
| kein aktives ELSTER-Nutzerkonto, Erklärung auf Papier | weiterhin per Post, ohne Antrag | Bundesministerium der Finanzen |
| Steuerberatung mit elektronisch übermittelter Empfangsvollmacht | in der Regel Bereitstellung an die bevollmächtigte Stelle | § 122a Abs. 1 Satz 2 AO; Bundesministerium der Finanzen |
| zusammen veranlagtes Ehepaar, einer der beiden beantragt Papier | per Post an die gemeinsame Anschrift | Bundesministerium der Finanzen |
Zur Regel gehören Einschränkungen. § 122a Abs. 1 Satz 2 AO ist eine Soll-Vorschrift: Das Finanzamt behält ein Ermessen, es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Rechtsanspruch, und aus technischen oder organisatorischen Gründen kann es weiter Papier geben (Bundesministerium der Finanzen). Außerdem ist die elektronische Bekanntgabe bundesweit derzeit grundsätzlich nur für die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer möglich (Bundesministerium der Finanzen). Für einen Rentnerhaushalt oder eine Familie heißt das praktisch: Betroffen ist der Einkommensteuerbescheid, einschließlich Änderungs- und Vorauszahlungsbescheiden, die ELSTER bei der Einkommensteuer ebenfalls bereitstellt (ELSTER).
Neu ist der digitale Weg nicht, er wird nur zum Normalfall. Die Statistik der Finanzverwaltung zeigt, wie schnell er wächst: 2024 stellte ELSTER bundesweit 3,75 Millionen Bescheide und sonstige Verwaltungsakte zum Abruf bereit, 2025 waren es 7,97 Millionen (ELSTER-Statistik). Von Januar bis Ende September 2026 kamen bereits 10,29 Millionen dazu (ELSTER-Statistik). Gleichzeitig wurden 2025 bundesweit 53,47 Millionen Steuererklärungen aller Art elektronisch übermittelt, von der Einkommensteuer- bis zur Grundsteuererklärung (ELSTER-Statistik). Wer seine Einkommensteuererklärung selbst über Mein ELSTER abgibt, gehört ab 2027 zu der Gruppe, deren Bescheide unter die neue Regel fallen.
Was 2026 noch gilt
Tag 4 und die Einspruchsfrist
Mit der Neufassung ändert sich auch, ab wann ein Bescheid als zugegangen gilt. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO). ELSTER formuliert die Folge unmissverständlich: Das gilt unabhängig davon, ob Sie den Abruf tatsächlich durchführen (ELSTER). Die E-Mail, die am Tag der Bereitstellung verschickt wird, hat nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums künftig nur eine Hinweisfunktion; sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabe (Bundesministerium der Finanzen). Landet sie im Spamordner, verschiebt sich also nichts.
Beim Papierbescheid ist die Rechnung ähnlich: Ein Brief im Inland gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Der Unterschied liegt im Alltag. Einen Brief findet man beim Leeren des Briefkastens, auch wenn man ihn nicht erwartet. Einen bereitgestellten Bescheid findet nur, wer die Benachrichtigung bemerkt oder sich ohnehin regelmäßig in Mein ELSTER anmeldet. Im Zweifel muss die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung nachweisen (§ 122a Abs. 4 AO), doch das hilft wenig, wenn der Bescheid schlicht übersehen wurde.
Ab der Bekanntgabe läuft die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Ein Beispiel mit Daten aus dem kommenden Jahr, wie im Bild oben: Stellt das Finanzamt den Bescheid am Montag, 3. Mai 2027, bereit, gilt er am Freitag, 7. Mai 2027, als bekannt gegeben. Die Frist für einen Einspruch endet dann mit Ablauf des Montags, 7. Juni 2027. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Auch eine Nachzahlung knüpft an diesen Tag an: Eine Abschlusszahlung zur Einkommensteuer ist im Grundsatz innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (§ 36 Abs. 4 EStG).
Der Ablauf in einem Satz
Wer eine gesetzliche Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, und zwar innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 AO). Für einen besonderen Fall hält das Bundesfinanzministerium sie ausdrücklich für möglich: wenn jemand wegen eines gestellten Antrags einen Papierbescheid erwartet hat, der Bescheid aber elektronisch bereitgestellt und deshalb verspätet abgerufen wurde (Bundesministerium der Finanzen). Ob ein übersehener Bescheid im Einzelfall als unverschuldet gilt, entscheidet das Finanzamt. Verlässlicher ist es, die Benachrichtigung so einzurichten, dass sie ankommt und gelesen wird.
Mein ELSTER prüfen: Zugang und Benachrichtigungsadresse
Der erste Schritt ist ein Blick in das eigene Konto, solange noch kein Bescheid wartet. Viele Haushalte haben sich vor Jahren registriert, geben die Erklärung einmal im Jahr ab und haben seitdem nicht mehr in die Einstellungen geschaut. Prüfen Sie deshalb in Ruhe, ob die Anmeldung noch klappt, welche E-Mail-Adresse hinterlegt ist und bis wann die Zertifikatsdatei gültig ist.
Die Benachrichtigung geht an die E-Mail-Adresse, die im ELSTER-Benutzerkonto steht. Sie wird unverschlüsselt verschickt und enthält neben der Steuernummer nur eine Kurzbezeichnung des Bescheids, den Bescheid selbst nicht (ELSTER). Eine Änderung der Adresse ist erst abgeschlossen, wenn Sie den Bestätigungslink in der Bestätigungsmail anklicken; bis dahin bleibt die alte Adresse gültig, und die neue wird erst nach einer erneuten Anmeldung angezeigt (ELSTER). Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz rät zu einer Adresse, auf die Sie dauerhaft Zugriff haben, weil sich etwa eine berufliche Adresse ändern kann (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz). Im Ruhestand ist das ein naheliegender Fall: Die alte Firmenadresse steht noch im Konto, das Postfach dazu gibt es längst nicht mehr.
- Auf elster.de mit der gewohnten Login-Option anmelden und notieren, ob das ohne Hilfe klappt.
- Unter „Mein Benutzerkonto“ die hinterlegte E-Mail-Adresse ansehen, bei Bedarf ändern und anschließend den Bestätigungslink in der Mail anklicken.
- In den Einstellungen prüfen, für welche Vorgänge eine Benachrichtigung per E-Mail markiert ist; für jeden markierten Vorgang kommt eine Mail, sobald im Posteingang eine Nachricht eingeht (ELSTER).
- Im eigenen E-Mail-Programm die Adresse von Mein ELSTER, portal@elster.de, als erlaubten Absender eintragen, so wie ELSTER es bei Problemen mit Spamfiltern empfiehlt (ELSTER).
- Prüfen, ob dasselbe Postfach auf Handy oder Tablet eingerichtet ist und neue Mails dort sichtbar meldet.
- Das Erstellungsdatum der Zertifikatsdatei ablesen, das im Dateinamen steht (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz), und daraus das Ablaufdatum ausrechnen.
Das Postfach wird mit der Umstellung zum Eingang für Fristen. Wie Sie es mit einem starken Passwort und einer zweiten Anmeldestufe schützen und wie Sie aufräumen, damit wichtige Nachrichten nicht untergehen, steht in unserem Beitrag E-Mail-Konto absichern.
Vorsicht bei Mails im Namen von ELSTER
Noch kein Konto?
Wer die Erklärung bisher auf Papier abgibt und kein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat, erhält den Bescheid 2027 weiterhin per Post, auch ohne Antrag (Bundesministerium der Finanzen). Wer neu einsteigen möchte, registriert sich als Privatperson mit steuerlicher Identifikationsnummer, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und einem Benutzernamen (ELSTER). Zuerst kommt ein 6-stelliger Verifizierungscode, der die E-Mail-Adresse bestätigt (ELSTER). Bei der Identitätsprüfung per Brief folgt eine Aktivierungs-ID per E-Mail und getrennt davon ein Aktivierungs-Code per Post; die Zustellung des Briefs kann einige Tage dauern (ELSTER). Schneller geht es mit dem Personalausweis: Mit der Online-Ausweisfunktion lässt sich das Benutzerkonto noch am selben Tag erstellen (ELSTER). Seit Mitte 2017 ausgegebene Personalausweise haben diese Funktion aktiviert (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz).
Zertifikatsdatei sichern und rechtzeitig verlängern
Viele Privathaushalte melden sich mit einer Zertifikatsdatei an, einer Datei mit der Endung .pfx, die zusammen mit einem Passwort den Zugang öffnet. Das Passwort schützt den privaten Schlüssel in der Datei und kann 10 bis 128 Zeichen lang sein (ELSTER). Weil eine Zertifikatsdatei unbemerkt kopiert werden kann, hängt die Sicherheit am Passwort. Besteht ein Verdacht, ändern Sie es nach dem Login unter „Mein Benutzerkonto“; dabei wird eine neue Zertifikatsdatei ausgestellt und die alte automatisch ungültig (ELSTER). Ein Passwort-Manager nimmt das lange Passwort auf, ohne dass es auf einem Zettel am Bildschirm klebt.
Gespeichert wird die Datei zunächst im Ordner „Downloads“. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz empfiehlt, sie in einen anderen Ordner zu verschieben und zusätzlich auf einem separaten Medium wie einem USB-Stick abzulegen, damit der Zugang bei einem Problem mit dem Computer erhalten bleibt (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz). ELSTER selbst bittet darum, die Datei nur abzuspeichern und nicht auf dem Rechner zu öffnen oder zu importieren (ELSTER). Wie eine Sicherung im Haushalt insgesamt aussehen kann, beschreibt unsere Seite zur Datensicherung.
Eine Zertifikatsdatei läuft nach drei Jahren ab. Bei der Verlängerung erzeugen Sie ohne erneute Zusendung von Aktivierungsdaten eine neue Datei, die wiederum für drei Jahre gültig ist (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz). Knapp drei Monate, also 90 Tage, vor Ablauf kommt eine E-Mail mit dem Hinweis; sie wird 40 Tage und 2 Tage vor Ablauf wiederholt, wenn bis dahin nicht verlängert wurde (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz). Nach der Verlängerung funktioniert nur noch die neue Datei. Die alte sollte gelöscht werden, damit es beim nächsten Login keine Verwechslung gibt (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz), und die Kopie auf dem USB-Stick muss ebenfalls ersetzt werden. Ist die Datei schon abgelaufen, lässt sie sich nicht mehr verlängern; dann ist eine Zugangserneuerung mit neuen Aktivierungsdaten nötig (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz).
Zertifikatsdatei
Datei mit der Endung .pfx und einem Passwort von 10 bis 128 Zeichen (ELSTER). Sie läuft nach drei Jahren ab und braucht eine Sicherungskopie, etwa auf einem USB-Stick.
ElsterSecure-App
Login per QR-Code im Browser, bestätigt mit Displaysperre, Gesichtserkennung oder Fingerabdruck. ELSTER empfiehlt die App bei der Registrierung als Schlüssel für den Zugang (ELSTER).
Personalausweis
Online-Ausweisfunktion mit Ausweis-PIN, AusweisApp und einem NFC-fähigen Smartphone oder Kartenleser. Ausweise ab Mitte 2017 haben die Funktion aktiviert (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz).
Welche Option passt, hängt von den Geräten im Haushalt ab. Wer vor allem am Rechner arbeitet, ist mit Zertifikatsdatei, Sicherungskopie und einem notierten Ablaufdatum gut bedient. Wer das Smartphone ohnehin mit Displaysperre nutzt, kommt mit der App ohne Datei aus. Wichtig ist bei jeder Option der Gerätewechsel: Wer Handy oder Rechner tauscht, sollte vorher klären, wie der Zugang auf das neue Gerät kommt. Wie ein Umzug von Daten ohne Verluste gelingt, zeigt unsere Seite zum Daten-Umzug.
Den ersten Abruf üben
Ein Abruf läuft ohne Überraschungen, wenn Sie ihn einmal ohne Fristdruck gemacht haben. Nach einer Benachrichtigung weist Mein ELSTER direkt nach dem Login automatisch auf die Abholung hin; die Dokumente liegen danach als PDF im Posteingang von Mein ELSTER (ELSTER). Der digitale Bescheid ist rechtlich bindend und entspricht im Layout dem Papierbescheid (ELSTER). Davon zu unterscheiden ist der Dienst „Abholung von Bescheiddaten“: Er liefert nur Kennzahlen und Werte für einen Vergleich mit der Erklärung und hat keine rechtliche Bindungswirkung (ELSTER).
- Auf elster.de anmelden, ohne einem Link aus einer Mail zu folgen.
- Den Bereich „Mein Posteingang“ öffnen und nachsehen, welche Nachrichten dort schon liegen.
- Unter „Übermittelte Formulare“ die letzte Erklärung aufrufen, um die Bedienung kennenzulernen.
- Ein PDF in einem festen Ordner speichern, etwa „Steuer 2026“, mit einem Dateinamen, der Jahr und Art des Schreibens nennt.
- Prüfen, ob dieser Ordner in der regelmäßigen Sicherung enthalten ist, etwa auf der externen Festplatte.
- Abmelden und den Ablauf mit eigenen Worten auf einem Zettel neben dem Rechner festhalten.
ELSTER empfiehlt, das Dokument zusätzlich auf dem eigenen Computer zu sichern (ELSTER). Wie Sie Ordner und Dateinamen so anlegen, dass ein Bescheid auch nach Jahren auffindbar ist, zeigt unser Beitrag Papierkram digitalisieren. Soll der Bescheid mit anderen Unterlagen zusammengefügt oder an eine Beratungsstelle geschickt werden, hilft der Beitrag PDF ausfüllen, unterschreiben und zusammenfügen.
Für blinde und sehbehinderte Menschen bietet Mein ELSTER ein barrierefreies Duplikat des Einkommensteuerbescheids an. Dazu wird in den allgemeinen Einstellungen ein Häkchen gesetzt; nach dem Abruf erscheint im Posteingang eine Schaltfläche, über die sich das Duplikat anfordern lässt. Die Erstellung kann zwei bis vier Wochen dauern, weil der Bescheid dafür gesondert aufbereitet wird (ELSTER). Bis dahin helfen Vergrößerung und Vorlesefunktion am eigenen Gerät; wie Sie diese einschalten, zeigt unser Beitrag zu den Bedienungshilfen am Handy.
Papier auf Antrag: wann das passt
Der digitale Weg ist keine Pflicht. Wer weiter Briefe möchte, beantragt eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe (§ 122a Abs. 2 AO). Der Antrag wirkt, ebenso wie ein späterer Widerruf, nur für die Zukunft und wird erst wirksam, wenn er dem Finanzamt zugeht (§ 122a Abs. 2 AO). Das Bundesfinanzministerium nennt das Portal ELSTER als Weg für solche Anträge; maßgeblich ist, dass der Antrag zum Zeitpunkt der Bereitstellung vorliegt (Bundesministerium der Finanzen). In Mein ELSTER beantragen Sie die dauerhafte postalische Bekanntgabe im Benutzerkonto; das Konto wird dadurch für die elektronische Bekanntgabe gesperrt (ELSTER).
Der Antrag gilt einheitlich für alle Bescheide zu derselben Steuernummer (Bundesministerium der Finanzen). Bei zusammen veranlagten Ehepaaren genügt es, wenn einer der beiden ihn stellt: Dann geht der Bescheid per Post an die gemeinsame Anschrift (Bundesministerium der Finanzen). Wer sich kurz vor einem erwarteten Bescheid umentscheidet, sollte wissen, dass sich Antrag und Bereitstellung zeitlich überschneiden können; dann gelten die Regeln für die Form, in der der Bescheid tatsächlich kam (Bundesministerium der Finanzen). Die Entscheidung gehört deshalb in den Herbst, nicht in die Woche, in der der Bescheid erwartet wird.
Für wen Papier die bessere Wahl sein kann
Wenn Angehörige mithelfen
In vielen Familien kümmern sich Kinder oder Enkel um die Technik der Eltern. Das passt gut zur Umstellung, solange die Rollen klar bleiben. Das bei der Registrierung erworbene Zertifikat ersetzt die persönliche Unterschrift (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz); Datei und Passwort gehören deshalb in die Hand der Person, der das Konto gehört. Technisch lässt sich trotzdem einiges teilen. Eine Weiterleitungsregel im eigenen Postfach kann die Benachrichtigung zusätzlich an eine Vertrauensperson schicken, und ein gemeinsamer Kalendereintrag erinnert an das Ablaufdatum der Zertifikatsdatei. Die Benachrichtigung enthält außer Steuernummer und Kurzbezeichnung keine weiteren personenbezogenen Daten (ELSTER).
Hilfe beim Inhalt ist eine andere Frage. Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die dazu befugt sind, und das gilt ausdrücklich auch für unentgeltliche Tätigkeiten (§ 2 StBerG). Wer unentgeltlich, aber geschäftsmäßig anderen Personen als Angehörigen im Sinne von § 15 AO hilft, muss sicherstellen, dass die Hilfe durch eine im Gesetz genannte qualifizierte Person, etwa eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, oder unter deren Anleitung erbracht wird; für die Hilfe an Angehörige gilt diese Pflicht nicht (§ 6 StBerG). Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihren Mitgliedern unter anderem bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 EStG helfen. Ausgeschlossen ist das, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, es sei denn, die zugrunde liegenden Einnahmen sind nach bestimmten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei (§ 4 StBerG). Wie sich Unterstützung organisieren lässt, wenn die Eltern weiter weg wohnen, beschreibt unser Beitrag Eltern wohnen weit weg.
Checkliste bis zum Jahresende
- Anmeldung in Mein ELSTER getestet und die Login-Option notiert
- E-Mail-Adresse im Benutzerkonto geprüft, bei Änderung den Bestätigungslink angeklickt
- portal@elster.de als erlaubten Absender eingetragen, Spamordner kontrolliert
- Zertifikatsdatei aus „Downloads“ in einen festen Ordner verschoben und auf einem USB-Stick gesichert
- Ablaufdatum der Zertifikatsdatei und den Verlängerungstermin im Kalender eingetragen
- Abruf einmal geübt, Ablageordner für Bescheide angelegt und in die Sicherung aufgenommen
- Entschieden, ob der Bescheid digital oder per Post kommen soll, und bei Papier den Antrag in Mein ELSTER gestellt
Wer diese Punkte im November und Dezember erledigt, hat zum Jahreswechsel einen Zugang, der funktioniert, eine Adresse, die gelesen wird, und einen Ablauf, der geübt ist. Das Bild oben fasst die vier wichtigsten Haken zusammen; die Liste darüber ist die ausführliche Fassung zum Abhaken am Rechner.
Wie Technik daheim beim Einrichten hilft
Wir kommen im Raum Hildesheim und im Leinetal zu Ihnen nach Hause und gehen die Technik rund um Mein ELSTER gemeinsam mit Ihnen durch: Anmeldung testen, E-Mail-Adresse im Konto prüfen und bestätigen, Spamfilter und Mitteilungen auf Handy und Rechner einstellen, die Zertifikatsdatei sichern und den Verlängerungstermin in den Kalender eintragen. Danach üben wir den Abruf an Ihrem Gerät und legen einen Ordner für Bescheide an, der in Ihrer Datensicherung enthalten ist. Wer lieber bei Papier bleibt, bekommt die Klickwege gezeigt; den Antrag stellen Sie selbst.
Was wir ausdrücklich nicht übernehmen: das Ausfüllen der Steuererklärung, die Prüfung eines Bescheids oder die Frage, ob sich ein Einspruch lohnt. Das ist Hilfeleistung in Steuersachen und gehört zu Steuerberatung, Lohnsteuerhilfeverein oder Finanzamt (§ 2 StBerG). Unsere Arbeit endet bei der Technik. Alle Angebote für ältere Menschen finden Sie unter Technik für Senioren, weitere Themen unter Leistungen. Wer den Umgang mit dem Rechner in Ruhe lernen möchte, findet Computerkurse am eigenen Gerät zuhause. Ob sich der Arbeitslohn für einen solchen Termin steuerlich berücksichtigen lässt, erklärt unser Beitrag Technikhilfe im Haushalt und die Steuer; einen Termin vereinbaren Sie über die Kontaktseite.
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